Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Recht des Versicherungsnehmers seine Krankenversicherung zu kündigen ergibt sich aus § 205 VVG. Wie Ihnen offenbar bekannt ist, wird zwischen der ordentlichen Kündigung und außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigungsrecht) unterschieden.
Ordentliche Kündigung:
Bei der ordentlichen Kündigung muss die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Verkürzung der Frist ist möglich) zum Ende des Versicherungsjahres bei dem Versicherer eingegangen sein. Ob das Versicherungsjahr in Ihrem Fall gleichbedeutend mit dem Kalenderjahr ist oder bis zum 25.02.2017 läuft, kann nicht pauschal, sondern nur anhand der Versicherungsbedingungen beantwortet werden.
Allerdings kommt es hierauf letztlich nicht an, da die am 01.12.2016 als auch 02.12.2016 eingegangene Kündigung verspätet gewesen wäre. So oder so liegt demnach keine wirksame ordentliche Kündigung vor.
Sonderkündigung:
Das heißt jedoch nicht, dass Sie den Vertrag nicht kündigen konnten. Denn nach § 205 Abs. 2 Satz 1 und 5 VVG kann der Vertrag auch dann, und zwar rückwirkend gekündigt werden, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Familienversicherung entstanden ist. Dies ist bei Ihnen der Fall.
Voraussetzung einer wirksamen, rückwirkenden Kündigung ist jedoch, dass Sie den Grund für die Kündigung und auch das Datum, zu dem der Anspruch auf Familienversicherung eingetreten ist, in Ihrem Schreiben angegeben haben.
Für die Abgabe einer Kündigungserklärung mit den oben beschriebenen Angaben haben Sie drei Monate zeit, beginnend mit dem Entstehen des Anspruchs auf Familienversicherung (also 01.09.2016).
Sie können der Kündigung auch bereits jetzt den Nachweis der GKV über den Eintritt der Familienversicherung beifügen.
Die Kündigung hat zur Folge, dass der Prämienanspruch des Versicherers nur bis zum Eintritt der Familienversicherung bestanden hat. Ggf. haben Sie also noch Erstattungsansprüche.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie mich gerne zur weiteren Bearbeitung Ihrer Angelegenheit kontaktieren. Das hier gezahlte Honorar würde auf die ggf. weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke fuer Ihre Antwort. Ich habe die Kuendigung von mir und das Schreiben von der gesetzliche Krankenversicherung ueber dem Eintretten der Familienversicherung zusammen am 29.11.2016 per Post gesendet. Meine Frage war ist meine Kuendigung rueckwirkend oder nicht. Die private
Krankenversicherung sagt es sind mehr als 3 Monate vergangen von Eintretten der Familienversicherung bis zu Kuendigung. Ist es so ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gehe ich auf Ihre Nachfrage ein:
Ich hätte klarstellen sollen, dass ich davon ausgegangen bin, dass der Brief den Versicherer am 01.12.2016, und somit fristwahrend (§§ 187, 188 BGB), erreichte. Da dies durch entsprechenden Beleg nachweisbar ist, sollten sich keine beweisrechtlichen Probleme ergeben. Die Kündigung ist daher rückwirkend. Fordern Sie den Versicherer daher unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Prämien auf.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für den Fristbeginn tatsächlich der 01.09.16, also der Eintritt der Familienversicherung, entscheidend war. Dass Sie hiervon nichts wussten, spielt für den Fristbeginn (leider) keine Rolle. Sollte der Brief die Versicherung wider erwarten erst am 02.12. erreicht haben, reichte dies nicht mehr.
Kleiner Tipp für die Zukunft: Wenn die Zeit knapp wird, können Sie auch mittels einer Email oder eines Fax kündigen. Insofern keine Schrift- oder Textform vorgeschrieben ist, kann die Kündigung auch telefonisch erfolgen. Gegebenenfalls kann die Kündigung auch beim Versicherungsvertreter abgegeben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun vollständig beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer