der Unterhaltsberechtigte kann neben dem Elementarunterhalt nur unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten als Sonderbedarf verlangen. Dies ergibt sich aus § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unregelmäßig sind Kosten, die nicht voraussehbar sind und deshalb bei der Bemessung des Barunterhalts unberücksichtigt bleiben. Ob Kosten außergewöhnlich hoch sind, richtet sich nach der Höhe des Elementarunterhalts und danach, ob der Berechtigte eigene Mittel einsetzen kann.
Nach diversen Entscheidungen des Bundesgerichtshof werden immer seltener außergewöhnliche Kosten als Sonderbedarf anerkannt. Viele der bisher als Sonderbedarf bewerteten Kosten, sei es Kosten für Klassenfahrten, Zahnspangen, etc. sind ab einem bestimmten Zeitpunkt absehbar. Es wird aber immer auf den zu beurteilenden Einzelfall ankommen. Hier wird es insbesondere auf die Höhe der Kosten, die Höhe des Barunterhalts und die Zeitspanne zwischen Absehen und Eintritt der Kosten ankommen.
Soweit es sich dann im konkreten Fall um Sonderbedarf handelt, ist dieser grundsätzlich bis zu einem Jahr rückwirkend zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 1613 Abs.2 Nr. 1 BGB. Hier heißt es wörtlich: „Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen,wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.“
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Vielen Dank für die rasche Antwort, eine Frage hätte ich aber noch:
Ist es in meinem Fall, ab den jeztigen Zeitpunkt oder von da an wo ich das Schreiben vom Jugendamt erhalten habe? (26.10.2006)
Vielen Dank
Vielen Dank für die rasche Antwort, eine Frage hätte ich aber noch:
Ist es in meinem Fall, ab den jeztigen Zeitpunkt oder von da an wo ich das Schreiben vom Jugendamt erhalten habe? (26.10.2006)
Vielen Dank
Die Jahresfrist beginnt aber Entstehung eines etwaigen Anspruch auf Sonderbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr