Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank fÜr Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Vermieter wäre nur dann berechtigt, in Ihrem Namen Aufträge zu erteilen, wenn Sie dem Vermieter eine entsprechende VOLLMACHT erteilt hätten.
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 BGB).
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihrem Vermieter keine Vollmacht erteilt haben, in Ihrem Namen Aufträge zu erteilen.
Der Vermieter handelte und handelt dann als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht und haftet für erteilte Aufträge selbst (§ 179 BGB).
Ich empfehle Ihnen, auf entsprechende Rechnungen für Arbeiten, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben, wie folgt zu reagieren: weisen Sie die Rechnungsteller -am besten schriftlich- darauf hin, dass Sie die berechneten Arbeiten nicht in Auftrag gegeben haben und man sich an den Auftraggeber halten soll.
Daneben sollten Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass er nicht bevollmächtigt ist, in Ihrem Namen Aufträge zuerteilen.
Falls der Vermieter sich von seinem unzulässigen Verhalten nicht abbringen lassen sollte, käme als letzte Möglichkeit auch in Betracht, eine sog. negative Feststellungsklage gegen den Vermieter zu erheben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen GrÜßen
vielen Dank fÜr Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Vermieter wäre nur dann berechtigt, in Ihrem Namen Aufträge zu erteilen, wenn Sie dem Vermieter eine entsprechende VOLLMACHT erteilt hätten.
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 BGB).
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihrem Vermieter keine Vollmacht erteilt haben, in Ihrem Namen Aufträge zu erteilen.
Der Vermieter handelte und handelt dann als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht und haftet für erteilte Aufträge selbst (§ 179 BGB).
Ich empfehle Ihnen, auf entsprechende Rechnungen für Arbeiten, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben, wie folgt zu reagieren: weisen Sie die Rechnungsteller -am besten schriftlich- darauf hin, dass Sie die berechneten Arbeiten nicht in Auftrag gegeben haben und man sich an den Auftraggeber halten soll.
Daneben sollten Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass er nicht bevollmächtigt ist, in Ihrem Namen Aufträge zuerteilen.
Falls der Vermieter sich von seinem unzulässigen Verhalten nicht abbringen lassen sollte, käme als letzte Möglichkeit auch in Betracht, eine sog. negative Feststellungsklage gegen den Vermieter zu erheben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen GrÜßen