Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation handelt es sich um einen Fall, der rechtlich als Bagatelle betrachtet werden könnte. Die spätere Duldung des Unternehmens, dass das Mitnehmen eines Kugelschreibers in Maßen in Ordnung ist, spricht dafür, dass keine strafrechtlich relevante Unterschlagung vorliegt.
Unterschlagung setzt voraus, dass Sie sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignen. Da das Unternehmen nachträglich erklärt hat, dass das Mitnehmen eines Kugelschreibers in Ordnung ist, entfällt die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Selbst wenn die Mitarbeiterin ursprünglich gesagt hätte, dass der Kugelschreiber zurückgegeben werden soll, könnte die spätere Duldung des Unternehmens als nachträgliche Genehmigung betrachtet werden. Dies würde ebenfalls gegen eine Unterschlagung sprechen.
Da die Überweisung zurückkam, zeigt dies, dass das Unternehmen keinen finanziellen Ausgleich für den Kugelschreiber verlangt. Insgesamt scheint es sich um eine geringfügige Angelegenheit zu handeln, die keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich fasse zusammen fürs Verständnis. Man hat ein kugelschreiber auf nachfrage bekommen mit dem Satz ihn auch wieder abzugeben ,wenn man die Briefe geschrieben hat. Man hat ihn aber zur Abreise mit nachhause genommen, obwohl man fertig wurde. Obwohl man wusste was sie vom shop sagte. Nach dem man schon 8 Monate zuhause war, hat man plötzlich ein schlechtes Gewissen bekommen. Man hat eine Email an den Kundenservice geschrieben.Man hat vom Kundenservice die Antwort bekommen, dass es grundsätzlich verboten ist Gegenstände mitzunehmen, aber da man einen kugelschreiber mitgenommen hat, dies noch in Ordnung ist. Mehrere Monate später hat man nochmal gefragt, da kam die Antwort: das es in Maßen in Ordnung ist. Egal vom welcher Menge die vom Kundenservice ausgingen( Mitarbeiterin hat 2 verboten= man nahm zwei mit, Kundenservice duldet einen weil sie vom zweiten nichts wussten) ist es keine Unterschlagung zum tatzeitpunkt gewesen. Man könnte es so betrachten aber man hat trotzdem keinen begannen. Der Kundenservice hätte nähmlich auch für einen Kugelschreiber ein Verbot aussprechen müssen. Das würde aber alleine auch nicht reichen. Sie hätten auch wie die Mitarbeiterin es zurückfordern müssen. Da spielt das wissen der Menge die das Kundencenter nicht hatte keine Rolle. Wenn es verboten ist müssen alle an einem Strang ziehen und man müsste zumindest eine Zahlung veranlassen.Und dann wäre wie gesagt auch einer verboten. Bzw dürfte man nicht dulden. Auch wenn man zum Zeitpunkt der Tat nur die Aussage der Mitarbeiterin kannte ( also das verbot) hat man nicht richtig gehandelt, man hat aber keine Unterschlagung begannen. Auch wenn man erst nach Monaten nachgefragt hat und der Plan da noch nicht vorlag nachzuhacken.
Habe ich das komplett richtig verstanden?Bzw keine Unterschlagung begannen, richtig?
Wie kommt es aber das eine änwältin es wäre eine Ubterschlagung oder sogar Diebstahl? Meint sie nur das es so betrachtet werden könnte ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Basierend auf Ihrer Schilderung und den Informationen aus dem Kontext, haben Sie keine Unterschlagung begangen. Unterschlagung setzt voraus, dass Sie sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignen. Da der Kundenservice nachträglich erklärt hat, dass das Mitnehmen eines Kugelschreibers in Ordnung ist, entfällt die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Selbst wenn die Mitarbeiterin ursprünglich gesagt hätte, dass der Kugelschreiber zurückgegeben werden soll, könnte die spätere Duldung des Unternehmens als nachträgliche Genehmigung betrachtet werden. Dies spricht gegen eine Unterschlagung.
Die Aussage einer Anwältin, dass es sich um Unterschlagung oder Diebstahl handeln könnte, bezieht sich möglicherweise auf eine theoretische Betrachtung, bei der die ursprüngliche Absicht und die Kenntnis der Rückgabepflicht im Vordergrund stehen. In der Praxis wird jedoch die nachträgliche Duldung des Unternehmens berücksichtigt, was die strafrechtliche Relevanz mindert.
Insgesamt scheint es sich um eine geringfügige Angelegenheit zu handeln, die keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Mit freundlichen Grüßen