Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihre Ausführungen verstehe ich zunächst so, dass die Gartenfläche an der Stelle, an der der Sichtschutz angebracht werden soll, nicht an ein Nachbargrundstück angrenzt. Sollte dies nicht der Fall sein, so weisen Sie mich bitte in der Nachfragefunktion darauf hin.
Da Nachbarflächen nicht betroffen sind, ist auf das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg nicht weiter einzugehen. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich vielmehr nach dem WEG und den Regelungen des WEG-Vertrages, da die Sondernutzungsfläche im Gemeinschaftseigentum steht.
Die Frage ist daher gar nicht, ob Sie einen Grenzabstand einhalten müssen, sondern ob Sie den Sichtschutz überhaupt errichten dürfen.
Grundsätzlich dürfen Sie eine Ihnen durch ein Sondernutzungsrecht zugewiesene Gartenfläche nach eigenem Belieben nutzen. Der Sondernutzung sind jedoch (wie dem Sondereigentum übrigens auch) durch das Gesetz und die Rechte Dritter (vgl. § 13 I WEG) Grenzen gesetzt. Die Pflichten des Sondernutzungsberechtigten sind in § 14 Nr. 1 WEG festgelegt. Danach darf der Sondernutzungsberechtigte von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsflächen durch den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein (vgl. BayObLG, WE 1993, 115; 1995, 345f.; OLG Düsseldorf, WE 1994, 374).
Im Übrigen dürfte es sich um eine bauliche Veränderung handeln. Sie benötigen dann einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. Bauliche Veränderungen sind nach dem Wortlaut des WEG nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern durch Einstimmigkeitsbeschluss, herbeizuführen. Die Frage, ob von diesen Grundsätzen eine Ausnahme vorliegt, kann durch einen Blick in die Teilungserklärung beantwortet werden. Nimmt ein Wohnungseigentümer ohne einen solchen Beschlusses eine bauliche Veränderung vor, hat die WEG oder aber auch jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht, die Beseitigung zu verlangen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Miteigentümer dem Sichtschutz nicht zustimmen wird, wenn das Verhältnis bereits angespannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihre Ausführungen verstehe ich zunächst so, dass die Gartenfläche an der Stelle, an der der Sichtschutz angebracht werden soll, nicht an ein Nachbargrundstück angrenzt. Sollte dies nicht der Fall sein, so weisen Sie mich bitte in der Nachfragefunktion darauf hin.
Da Nachbarflächen nicht betroffen sind, ist auf das Nachbarrecht des Landes Baden-Württemberg nicht weiter einzugehen. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich vielmehr nach dem WEG und den Regelungen des WEG-Vertrages, da die Sondernutzungsfläche im Gemeinschaftseigentum steht.
Die Frage ist daher gar nicht, ob Sie einen Grenzabstand einhalten müssen, sondern ob Sie den Sichtschutz überhaupt errichten dürfen.
Grundsätzlich dürfen Sie eine Ihnen durch ein Sondernutzungsrecht zugewiesene Gartenfläche nach eigenem Belieben nutzen. Der Sondernutzung sind jedoch (wie dem Sondereigentum übrigens auch) durch das Gesetz und die Rechte Dritter (vgl. § 13 I WEG) Grenzen gesetzt. Die Pflichten des Sondernutzungsberechtigten sind in § 14 Nr. 1 WEG festgelegt. Danach darf der Sondernutzungsberechtigte von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsflächen durch den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein (vgl. BayObLG, WE 1993, 115; 1995, 345f.; OLG Düsseldorf, WE 1994, 374).
Im Übrigen dürfte es sich um eine bauliche Veränderung handeln. Sie benötigen dann einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. Bauliche Veränderungen sind nach dem Wortlaut des WEG nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern durch Einstimmigkeitsbeschluss, herbeizuführen. Die Frage, ob von diesen Grundsätzen eine Ausnahme vorliegt, kann durch einen Blick in die Teilungserklärung beantwortet werden. Nimmt ein Wohnungseigentümer ohne einen solchen Beschlusses eine bauliche Veränderung vor, hat die WEG oder aber auch jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht, die Beseitigung zu verlangen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Miteigentümer dem Sichtschutz nicht zustimmen wird, wenn das Verhältnis bereits angespannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen