Sehr geehrter Fragesteller,
Die Vorschriften über den Sicherungsschein usw. (§ 651k BGB) gelten unter anderem dann nicht, wenn der Reiseveranstalter »nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet« (§ 651k Abs. 6 Ziff. 1 BGB).
Das Merkmal »gelegentlich« ist erfüllt, wenn nur eine oder zwei Reisen pro Jahr veranstaltet werden.
Allerdings ist dies nicht allein ausschlaggebend: Die Reiseveranstaltung muss zusätzlich auch »außerhalb eines Gewerbebetriebs« stattfinden. Das ist z. B. bei Vereinen, Pfarrern oder Lehrern der Fall. Der Veranstalter darf überhaupt kein Gewerbe betreiben. Es genügt also auch nicht, dass der Veranstalter ein reisefremdes Gewerbe betreibt. Wenn Sie also im Hauptberuf ein Gewerbe ausüben, dann werden Sie wohl Sicherungsscheine ausstellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Die Vorschriften über den Sicherungsschein usw. (§ 651k BGB) gelten unter anderem dann nicht, wenn der Reiseveranstalter »nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet« (§ 651k Abs. 6 Ziff. 1 BGB).
Das Merkmal »gelegentlich« ist erfüllt, wenn nur eine oder zwei Reisen pro Jahr veranstaltet werden.
Allerdings ist dies nicht allein ausschlaggebend: Die Reiseveranstaltung muss zusätzlich auch »außerhalb eines Gewerbebetriebs« stattfinden. Das ist z. B. bei Vereinen, Pfarrern oder Lehrern der Fall. Der Veranstalter darf überhaupt kein Gewerbe betreiben. Es genügt also auch nicht, dass der Veranstalter ein reisefremdes Gewerbe betreibt. Wenn Sie also im Hauptberuf ein Gewerbe ausüben, dann werden Sie wohl Sicherungsscheine ausstellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt