Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden.
Davor waren Sie 2 Jahre selbständig.
Gemäß § 118 Abs.1 SGB III haben ARBEITNEHMER Anspruch auf Arbeitslosengeld, die
1. Arbeitslos sind
2. Sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben
3. Die ANWARTSCHAFTSZEIT erfüllt haben.
Nach § 123 SGB III hat derjenige die ANWARTSCHAFTSZEIT erfüllt, der in der RAHMENFRIST von 2 Jahren MINDESTENS 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie läuft also in die VERGANGENHEIT ab.
In Ihrem Fall beginnt die Rahmenfrist am 31.08.2008 und endet am 01.09.2006.
In dieser Zeit haben Sie allerdings nur 5 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so dass die Anwartschaftszeit von 12 Monaten NICHT erfüllt ist.
Daher haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, es sei denn Sie waren während Ihrer Selbstständigkeit freiwillig weiterversichert.
Sie könnten allerdings einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (= Harzt IV) haben.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich habe mich in dem Sachverhalt nicht richtig erklärt, darum melde ich mich erneut.
Ich war seid meiner Ausbildung immer im Angestelltenverhältnis (jetzt bin ich 36 Jahre) dann habe ich 2005 ein Kind bekommen und konnte leider nach einem Jahr Elternzeit nicht mehr bei meinem alten Arbeitgeber anfangen (Aufhebungsvertrag) Daraufhin habe ich mich für die Selbstständigkeit entschieden. Habe mich für einen Tag Arbeitslos gemeldet und den Anspruch der Existenzgründung in Anspruch genommen (6 Monate) Aus gesundheitlichen Gründen musste ich nach 2 Jahren meine Selbstständigkeit aufgeben, diese lief bis zum 31.03.2008. Ab 01.04. habe ich einen Minijob bis zum 30.06. getätigt und bin nun ab 01.07. bei einem neuen Arbeitgeber auf 420,00 Euro angemeldet. Dieser Endet auf Grund des Arbeitgebers am 31.08.08, da er mich nicht mehr bezahlen kann. Nun würde ich mich gerne Arbeitslos melden und hoffe auf eine Unterstützung.
Im Internet habe ich gelesen, dass es eine 4-jährige Frist gibt, danach hat man keinen Anspruch mehr. Da diese 4 Jahre bei mir noch nicht um sind, habe ich vielleicht doch Anspruch?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Den Sachverhalt, den Sie jetzt schildern, unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der meiner Antwort zugrunde gelegt wurde.
Die 4-Jahresfrist, die Sie meinen, ist die Verjährungsfrist eines bereits ERWORBENEN Arbeitslosengeldanspruches.
Wegen der neuen Tätigkeit in 2008 haben Sie keinen NEUEN ANSPRUCH erworben (siehe meine Antwort).
Ob Sie ALG I bekommen, hängt also davon ab, ob Sie noch einen ALTEN ANSPRUCH haben, der noch nicht VERJÄHRT ist.
Gemäß § 147 Abs.2 SGB III kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld NICHT mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind.
Wenn nach Ihren Angaben 2005 ein Anspruch auf ALGI entstanden ist und Sie nur 1 Tag arbeitslos waren, steht Ihnen ALGI aus dem alten Anspruch zu.
Gehen Sie also mit Ihrem alten Bescheid zum Arbeitsamt und legen Sie diesen vor!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin