Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-stiller.de
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:
Meines Erachtens liegt bei Ihnen Scheinselbstständigkeit vor.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet.
Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Auf „Dauer und im Wesentlichen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen.
Ich gehe davon aus, dass Sie selbst keinen Arbeitnehmer einstellen werden.
Sie sagen selbst, dass Sie vorerst nur für einen Auftraggeber tätig werden.
Daher unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Allerdings sind Sie nur solange versicherungspflichtig, solange Sie selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Außerdem gibt es noch Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Von der Versicherungspflicht können sich nach § 6 Abs.1a SGB VI die oben genannten Personen befreien lassen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit nur einem Auftraggeber.
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags.
Stellen Sie also unbedingt einen Antrag auf Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ansonsten müssen Sie Beiträge zur Sozialversicherung nachentrichten, wenn Sie im Nachhinein als scheinselbstständig eingestuft werden.
Es besteht noch die Möglichkeit einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Die Beteiligten (Sie und Ihr Auftraggeber) können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens wird auf die Gesamtsituation abgestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist gesetzlich verpflichtet, vor ihrer Entscheidung, diese vorab bekannt zu machen, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte hervorzubringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
zunächst vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Sie haben angesprochen, dass auf „Dauer und im Wesentlichen“ bedeutet, dass 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen.
Bedeutet dies, dass ich ab zwei Auftraggebern nicht mehr als Scheinselbstständiger eingestuft werden kann? Ich denke hierbei daran, dass mein Arbeitgeber über eine Konzernholding mit mehreren Unternehmen verbunden ist. Hier wäre es mir möglich, von einem weiteren Unternehmen Aufträge zu erhalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Falls Sie für mehrere Auftraggeber tätig werden, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Einnahmen von einem Auftraggeber nicht 5/6 erreichen.
D.h falls Sie für zwei Aufftraggeber tätig werden, sind Sie nicht versicherungspflichtig, wenn auf den einen 4/6 und auf den anderen 2/6 fallen.
Fallen aber auf einen 5/6 und auf den anderen 1/6 sind Sie versicherungspflichtig und damit scheinselbstständig.
Da im Vorhinein sich schlecht abschätzen läßt, wie hoch Ihre jeweiligen Einnahmen sind, sollten Sie daher auf jeden Fall einen Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller