17. Dezember 2013
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21:47
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich bedarf die Ausübung der Tätigkeit eines Friseurs der Eintragung in der Handwerksrolle gem. § 1 Abs. 2 HwO, wozu die Meisterprüfung gehört.
Allerdings gibt es gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 HwO hiervon eine Ausnahme. Und zwar ist die Eintragung in der Handwerksrolle dann nicht notwendig, wenn keine wesentlichen Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt werden. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HwO) oder solche Tätigkeiten, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und daher deswegen nicht die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung des Handwerks hauptsächlich ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2HwO ).
Meines Erachtens zählt das Haarspitzenschneiden nicht zu den wesentlichen Tätigkeiten des Frisieurhandwerks, sodass insofern nicht die Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Soweit Sie jedoch weitere Tätigkeiten aus dem Friseurhandwerk betreiben wollen, wie z.B. Dauerwelle, Tönen etc. , werden wesentliche Aspekte des Handwerks umfasst, womit eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich wird. Jedoch muss auch das zulassungsfreie Handwerk der Handelskammer angezeigt werden. Sie müssen also der Handwerkskammer Ihre beabsichtigte Tätigkeit bezüglich dem Schneiden der Haarspitzen anzeigen, wobei es sicherlich nicht angebracht ist, Ihre beabsichtigte Tätigkeit als Alternative zum Friseur zu bezeichnen. Ihre Tätigkeit darf nur einen Nebenaspekt des Friseurhandwerks ausfüllen und nicht wesentliche Teile davon.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt