Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind gewerbliche Mieter und wollen klären,ob die vermieteten Räume "schwarz" genutzt werden.
Meinen Sie damit, die Nutzung der Räume könnte baurechtlich unzulässig sein?
Darüber könnte wohl nur die Bauverwaltung Auskunft erteilen.
Sie könnten aber einen Architekten beauftragen, die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung zu überprüfen und zu klären
Eine andere Möglichkeit sehe ich leder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA,
uns ist bekannt, dass sich im Dachgeschoss (3OG) ursprünglich nur (eine) die Hausmeisterwohnung befand. Das ist derzeit auch die Einzige von derzeit 3 Einheiten, die mit einer Dusche/Bad ausgestattet ist. Außer dieser Hausmeisterwohnung, die nun auch Gewerblich vermietet wurde, sind die restlichen 2 Einheiten ebenfalls gewerblich vermietet. Alle Einheiten münden in einen kleinen Flur, der u.a. mit dem Aufzug für den Kundenverkehr zugänglich ist. Dieser Flur ist im Rahmen der Treppenhausreinigung nie gereinigt worden. Auf Anfrage, teilte uns die Verwaltung mit, dass hier kein Flur existent sei der gereinigt werden könnte. Diese Aussage erhärtet den Verdacht, das hier Umbauten stattgefunden haben, die nicht korrekt oder gar nicht erfasst wurden.
Wir möchten auf keinen Fall, Teil einer illegalen Angelegenheit sein oder werden.
Wir Bitten um eine kurze Ergänzung, sollte sich auf Grund dieser Ausführung ihre Antwort ändern. Danke.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
1.
Etwaige unzulässige Umbauten könnten mietrechtlich ein Mangel nach § 536 BGB sein.
Bei öffentrechtlichen Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernissen nimmt die Rechtsprechung einen Mietmangel erst dann an, wenn die Zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat (OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2017 -5 U 477/17-).
Derzeit dürfte daher noch kein Mangel vorliegen.
2.
Da Sie bei Abschluss des Mietvertrages von etwaigen unzulässigen Umbauten keine Kenntnis hatte, könnten Ihnen insoweit auch keine Vorwürfe gemacht werden.
3.
Zu einer weiteren Klärung Ihrer Zweifel empfehle ich nach wie vor die Einschaltung eines Architekten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann