Schwangerschaft - Wer entscheidet über das Beschäftigungsverbot ?

24. Mai 2007 10:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo!
meine Freundin ist in der 9 SSW. Sie ist aufgrund Ihrer Schwangerschaftsbeschwerden seit 11.05 bis 05.06 Krank geschrieben! Ihr Arbeitgeber (Zeitarbeit) ist über die Schwangerschaft Informiert!
Sie hat die Firma gestern angerufen und nach den Mutterschutz vorschriften gefragt - die Mitarbeiterin am Telefon sagte sie solle doch erst einmal wieder arbeiten kommen- dann würden sie weiter sehen. (sie wüßte ja nicht wie es ihr gehen würde wenn sie arbeiten geht)
Arbeitsbedinungen
Call Center ca 150 Menschen sprechen auf einmal
keine Klima Anlage - Temperatur ca 40 Grad
keine möglichkeit das meine Freundin sich hinlegen kann!
sie muss unter ständigem druck arbeiten um die vorgegebenen anrufe zu erreichen!
ich sagte meine freundin das sie mit ihrem Arzt wg einem BEschäftigungsverbot sprechen soll §3 MuSchu.

Wer entscheidet über das Beschäftigungsverbot ?
der Arbeitgeber/ Betriebsrat oder der Arzt ?

meine Freundin ist physisch total fertig und hat angst da wieder arbeiten zu gehen da sie angst um ihr kind hat!
was sollen wir tun =?
24. Mai 2007 | 10:47

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

über das Beschäftigungsverbot entscheidet der Arzt. Das ist auch in § 3 Abs. 1 MuSchG so geregelt.

Allein der Arzt Ihrer Freundin entscheidet zunächst. Sie sollte daher Ihren rzt sofort aufsuchen.

Um im Vorfeld gleich Probleme auszuräumen, sollte das Attest des Arztes umfassend sein.

In dem Attest sollte folgende Formulierung enthalten sein:

Für Frau ........spreche ich gemäß § Abs. 1 MuSchG mit Wirkung vom ... ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschägtigung gefährdet ist.

Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis......

Dann muss der Arzt noch bestätigen, ob sich das Beschäftigungsverbot auf jede Tätigkeit oder nur auf eine begrenzte Stundenzahl oder nur für bestimmte Tätigkeiten oder auf bestimmte Belastungen bezieht.

Das reicht. Die Beschwerden müssen nicht angegeben werden.

Hat aber der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit des Attestes, kann er von Ihrer Freundin verlangen, einen anderen Arzt, nach Wahl Ihrer Freundin zu konsultieren. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.

Das Beschäftigungsverbot wird wirksam, wenn das schriftliche Attest dem Arbeitgeber vorlgelegt wird.

Will der Arbeitgeber dieses Beschäftigungsverbot nicht anerkennen, darf er aber trotzdem Ihre Freundin zunächst nur nach Maßgabe des Attest arbeiten lassen.

Sollte keine Klärung herbeigeführt werden, muss das Arbeitsgericht angerufen werden. Die Kosten in erster Instanz sind, egal, wie das Verfahren ausgeht, allein zu tragen, allerdings gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaltin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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