24. Mai 2007
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10:47
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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über das Beschäftigungsverbot entscheidet der Arzt. Das ist auch in § 3 Abs. 1 MuSchG so geregelt.
Allein der Arzt Ihrer Freundin entscheidet zunächst. Sie sollte daher Ihren rzt sofort aufsuchen.
Um im Vorfeld gleich Probleme auszuräumen, sollte das Attest des Arztes umfassend sein.
In dem Attest sollte folgende Formulierung enthalten sein:
Für Frau ........spreche ich gemäß § Abs. 1 MuSchG mit Wirkung vom ... ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschägtigung gefährdet ist.
Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis......
Dann muss der Arzt noch bestätigen, ob sich das Beschäftigungsverbot auf jede Tätigkeit oder nur auf eine begrenzte Stundenzahl oder nur für bestimmte Tätigkeiten oder auf bestimmte Belastungen bezieht.
Das reicht. Die Beschwerden müssen nicht angegeben werden.
Hat aber der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit des Attestes, kann er von Ihrer Freundin verlangen, einen anderen Arzt, nach Wahl Ihrer Freundin zu konsultieren. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.
Das Beschäftigungsverbot wird wirksam, wenn das schriftliche Attest dem Arbeitgeber vorlgelegt wird.
Will der Arbeitgeber dieses Beschäftigungsverbot nicht anerkennen, darf er aber trotzdem Ihre Freundin zunächst nur nach Maßgabe des Attest arbeiten lassen.
Sollte keine Klärung herbeigeführt werden, muss das Arbeitsgericht angerufen werden. Die Kosten in erster Instanz sind, egal, wie das Verfahren ausgeht, allein zu tragen, allerdings gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltin
Sylvia True-Bohle