25. Juni 2006
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16:12
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
eine Einstellung in IHRER GmbH ist zwar möglich, allerdings wird dieses Arbeitsverhältnis dann als UNBEFRISTET gelten, mit Mutterschutz und all den anderen Rechten.
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach § 14 II 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
NACH der Geburt kann ein Arbeitsverhältnis neu begründet werden, wobei dann auch eine Probezeit vereinbart werden kann.
Wenn es sich um eine qualifizierte Mitarbeiterin handelt, sollten Sie einmal überlegen, ob dieses nicht trotz bestehender Arbeitgeberpflichten an Ihr Unternehmen binden wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
25. Juni 2006 | 16:39
Lieben Dank für Ihre schnelle Antwort. Es wäre sehr nett, wenn sie mir noch sagen könnten, ob ich die Mitarbeiterin in meiner Firma problemlos als Minijobberin einstellen könnte.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Juni 2006 | 17:30
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte haben Sie Verständnis, dass ich hierauf nicht eingehend anworte, da es keine Nachfrage, sondern eine neue Frage ist.
Nein, so einfach können Sie das nicht. in den acht Wochen nach der Geburt gilt ein totales Beschäftigungsverbot - für die Hauptbeschäftigung wie für den Minijob.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle