21. September 2020
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19:55
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte
Arbeitnehmer, gegen die ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist, haben weiterhin Anspruch auf vollen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn ist steuerpflichtig und erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der lohnsteuerlichen Behandlung.
Als selbständige Tagesmutter dürfen Sie Ihre Tätigkeit rein rechtlich auch während der Schwangerschaft ausüben. Das Mutterschutzgesetz gilt nur für werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Demnach gelten für Selbständige weder die Mutterschutzfristen, noch haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Nichts desto trotz bestehen für Sie die gleichen gesundheitlichen Risiken wenn Sie weiterarbeiten.
Dazu gibt es auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 23.05.2018, 5 AZR 263/17; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017, Az: 13 Sa 399/16
Eine "Tagesmutter", die Kinder in der Kindertagespflege betreut, ist keine Arbeitnehmerin des zuständigen Trägers der öffentlichen Kinder-und Jugendhilfe, entschied das BAG. Einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschaftsgesetz hat sie daher nicht- auch nicht aus Unionsrecht.
Sie können eine private Krankenversicherung für ein Beschäftigungsverbot abschließen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt