4. Dezember 2024
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05:06
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ihre gestellte Frage
Schule meldet Kindeswohlgefährdung.
04.12.2024 02:04:09 |
beantworte ich wie folgt:
I.
Zur Gefährdung des Kindeswohls
gibt es die Regelung des § 1666 BGB, die allerdings betrifft:
GERICHTLICHE Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Dort heißt es:
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) (...=
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
• 1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
• 2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
II.
Hier steht zunächst der Termin beim JA an:
Das Jugendamt darf aber nicht ohne Rücksicht auf eine elterliche Zustimmung und ohne familiengerichtliche Regelung gemäß Abs. 1 in den Fällen der § 8 Abs. 3 SGB VIII und § 8a Abs. 2, 3 S. 2 SGB VIII, § 42 SGB VIII tätig werden.
Hier gilt § 8a Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe]
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 2Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
• 1.sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
• 2.Personen, die gemäß § KKG § 4 Absatz KKG § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
3Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
Es ist also davon auszugehen, dass Ihnen derartige Hilfen angeboten werden. Da hier wohl drauf reagiert wurde, dass Sie den Termin bei der Rektorin abgesagt haben, ist es evtl. nicht diplomatisch, wenn Sie jedes angeboten Hilfe verweigern.
Allerdings können und sollten Sie dem JA schildern, dass ein „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen", die der § ja als Meldung beim JA voraussetzt, hier Ihrer Meinung nach NICHT vorlagen.
Auch könnte es ja auch andere Gründe gehabt haben, dass Sie den Termin bei der Rektorin abgesagt haben, also nicht nur, weil Sie das (wie Sie schreiben) „als zu viel empfunden habe(n) (..), und meinte(n) das es schon ein Gespräch gab." Evtl. mussten Sie ja auch arbeiten und hätten an einem andren Tag die Bereitschaft gezeigt, die Rektorin nochmal zu treffen.
II. Ob Sie mit Ihrer Anzeige weiterkommen, ist fraglich, denn:
Das Problem ist (Zitat aus Fachbuch Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 14a, beck-online:
„Jedoch kann einer „Meldung" nicht ohne weiteres von vornherein entnommen werden, ob diese Schwelle („gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen") im konkreten Einzelfall tatsächlich überschritten wird. Darum muss die verantwortliche Fachkraft in einer ersten Prüfungsphase jede Information daraufhin überprüfen, ob sie gewichtige Anhaltspunkte enthält. Andernfalls blieben weniger konkrete und aussagekräftige Hinweise von vornherein unberücksichtigt (siehe dazu Kindler/Lillig IKK Nr. 1-2/2006, 16). Ergibt die Auswertung der Erkenntnisse, dass solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, jedoch zB die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 gegeben sein könnten, so ist das JAmt verpflichtet, den Eltern Hilfe anzubieten, ohne den Prozess der Gefährdungseinschätzung fortzusetzen."
Die Schulen halben also immer einen gewissen
[b]Spielraum [/b]
bei den Meldungen.
Hier scheint es jedoch so, dass SIE nichts für die Situation können sondern eher:
1. der Junge der Ihren Sohn geschlagen hat/schlägt
2. die Problematik mit dem Mittagessen
etc.
Auch liegt der Meldung eine falsche Vorstellung der Schule hins der Selbstgefährdung zugrunde (Missverständnisse)
Dies kann aber alles geklärt werden und ggf mit dem JA Strategien entwickelt werden. GGf ist auch ein Schulwechsel angeraten.
Zeigen Sie sich dennoch Kooperativ, das hilft immer.
Vermeiden Sie dass plötzlich noch Gerichte eingeschaltet werden.
Ich weise darauf hin, dass die Beratung auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann