24. Januar 2023
|
07:35
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
für die Berechnung des Veräußerungsgewinns ist zunächst entscheidend, dass sowohl die Grundschuld, als auch der zugehörige Darlehnsvertrag übernommen werden. Sie als Erwerber müssen also die Raten für das Darlehen weiterzahlen und möglichst auch eine Schuldübernahme bei der Bank erreichen, siehe siehe Bundesgerichtshof IX R 8/18:
[quote]Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltlicher Erwerb bei Übertragung ohne Übernahme der Darlehen des Rechtsvorgängers
Leitsatz
1. Ein unentgeltlicher Erwerb i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein (dingliches) Wohnrecht eingeräumt wird und [b]die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherte Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden.[/b]
2. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber eines Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom Übergeber übernommen hat.
3. Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten.[/quote]
Danach richtet sich die Höhe der Spekulationssteuer nach der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös. Abziehbar sind dann die Kosten für Makler, Grunderwerbsteuer und Zinsen, ggf. auch Vorfälligkeitsentschädigungen.
Wenn die Hälfte der Ehefrau z.B 150.000 € gekostet hat und jetzt für 250.000 € an Sie übertragen wurde, dann wären 100.000 € an Gewinn zu versteuern. Von diesem Gewinn können dann noch die genannten Kosten abgezogen werden. Es können dann auch die Zinsen abgezogen werden, welche die Ehefrau seit dem Erwerb gezahlt hat, nicht aber die gesamten Darlehensraten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und frohe Festtage.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke