Schriftliche Leistungsnachweise

| 20. Dezember 2023 23:34 |
Preis: 40,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Handhabung schriftlicher Leistungsnachweise im Schulsystem, konkret um die Schnittmenge "Pädagogik und Fachlichkeit".

Die Lehrerin meines Sohnes schreibt morgen eine Klassenarbeit (Thema Einladung) im Fach Deutsch. Sie hat aber die letzte Deutscharbeit (Diktat) noch nicht zurückgegeben. Ich machte sie darauf aufmerksam, dass sie keine Arbeit im selben Fach schreiben dürfe, wenn sie die letzte noch nicht herausgegeben hat. Sie schrieb folgendes zurück: „Guten Abend,
ich bitte Sie den Artikel bzw Paragraphen richtig zu lesen. Da die Deutscharbeit morgen in einem anderen Teilbereich geschrieben wird, ist alles rechtlich richtig und wir werden die Arbeit morgen auch schreiben."

Hat sie damit Recht? Denn ich verstehe den Paragraphen so, dass sie IN DEMSELBEN FACH, also in Deutsch, die Arbeit nicht schreiben darf.
Wie beurteilen Sie das?

Siehe unten Paragraph 36


Paragraph 36, Absatz 9 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen in RLP lautet: Zwischen der Rückgabe eines benoteten schriftlichen Leistungsnachweises oder einer schriftlichen Überprüfung und der nächsten in demselben Fach oder fachlichen Teilbereich muss mindestens eine Unterrichtswoche liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.

Einsatz editiert am 21. Dezember 2023 00:52
21. Dezember 2023 | 02:45

Antwort

von


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E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage:

Die von Ihnen zitierte Regelung aus der Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz besagt, dass zwischen der Rückgabe eines benoteten schriftlichen Leistungsnachweises und der nächsten in demselben Fach [b]oder fachlichen Teilbereich [/b]mindestens eine Unterrichtswoche liegen muss.

Diese Formulierung "Fach [b]oder fachlicher Teilbereich" lässt Spielraum für Interpretationen.[/b] Es kann argumentiert werden, dass ein Diktat und eine Klassenarbeit über das Thema "Einladung" verschiedene fachliche Teilbereiche innerhalb des Faches Deutsch darstellen. In diesem Fall wäre die Durchführung der Klassenarbeit zulässig, auch wenn das Diktat noch nicht zurückgegeben wurde.

Nahe liegend erscheint mir durchaus, dass das Fach Deutsch als Ganzes betrachtet werden sollte und somit keine neue Klassenarbeit geschrieben werden darf, bevor die vorherige zurückgegeben wurde. Insofern kommt mir die Argumentation der Lehrerin doch als eine Art Schutzbehauptung vor. Allerdings wird man auch einwenden können, dass sich ein "Diktat" durchaus fachlich und auch[b] pädagogisch[/b] von einer eher kreativen Leistung eines Aufsatzes zu einem Thema "Einladung" unterscheidet.

In Sachen[b] Pädagogik[/b] diskutieren Lehrer und Lehrerinnen allerdings stets mit Heimvorteil. Deshalb halte ich es - auch im nachhaltigen Interesse Ihres Sohnes für sinnvoll, zunächst die bevorstehende Klassenarbeit abzuwarten, so dass man dann anhand der Fakten wesentlich zielgenau argumentieren kann.

Die genaue Auslegung dieser Regelung kann im übrigen von Schule zu Schule variieren und hängt auch von der konkreten Unterrichtspraxis ab. Ich halte es daher für sinnvoll, diese Frage mit der Schulleitung eher kooperativ (also nicht streitig) zu erörtern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2023 | 06:50

Ein Fach besteht meines Wissens nach immer aus Teilbereichen. Mathe: Algebra, Geometrie….
Bio: Flora, Fauna, Genetik,…
Usw
Dann würde ja immer Raum für Interpretation bestehen und würde diesen Paragraphen sinnlos machen. Wenn man ein „Gesetz" in jedem Fall aufweichen und beugen kann, dann braucht man es nicht niederschreiben.
Beim Diktat wird die Rechtschreibung geübt, die aber auch in einer Einladung (oder einem Aufsatz) bewertet wird. Insofern ist die Rechtschreibung durchaus ein Teil jedes Aufsatzes.
Und natürlich möchte ich keinen Krieg mit der Schule, aber ist die Arbeit erstmal geschrieben und die Note steht fest, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen. Von diesen beiden Noten hängt die Gymnasialempfehlung ab, deshalb meine Bedenken.
Das Diktat gibt sie seit Wochen nicht zurück, da die Parallelklasse das noch schreiben muss. Noch so eine sinnlose Begründung. Das ist eine Absprache zwischen zwei Lehrern und entbehrt jeder Logik.
Ich bin nicht die einzige Mutter, die aus den o.g. Gründen um Aufschub gebeten hat, bzw. auch um rechtzeitige Herausgabe der letzten Arbeit.
Es kommen hier auch mehrere Dinge zusammen: Die Lehrerin war einige Zeit davor krank und konnte nur 3 Tage für dieses Thema mit den Kindern üben und sie wird wohl im neuen Jahr nicht mehr kommen und ich denke sie möchte einen sauberen Schlussstrich, bevor ein anderer Lehrer die Klasse übernimmt. All das sind ihre persönlichen „Probleme" und da können die Kinder nichts dafür.
Sie haben in ihrer Antwort den fachlichen Teilbereich fett markiert und Argumente für ihre Sichtweise deutlich gemacht. Wenn wir nun „in demselben Fach" markieren, hätten Sie vielleicht auch ein paar Argumente für meine Sichtweise? Herzlichen Dank
und Frohe Weihnachten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2023 | 10:11

Gerne zu Ihrer Nachfrage und die weiteren Informationen.

Ich verstehe Ihre Bedenken und Sorgen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Gymnasialempfehlung.

Sie haben Recht, dass die Formulierung "Fach oder fachlicher Teilbereich" in der Schulordnung auch diesen Interpretationsspielraum lässt. Allerdings ist es in der Praxis oft so, dass innerhalb eines Faches unterschiedliche Kompetenzbereiche abgeprüft werden, die jeweils als eigene "fachliche Teilbereiche" betrachtet werden können. In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass das Diktat primär die Rechtschreibkompetenz abprüft, während die Klassenarbeit zum Thema "Einladung" eher auf Textproduktion und -verständnis abzielt.

Ich stimme Ihnen ferner zu, dass die Rechtschreibung auch in einer Einladung (oder einem Aufsatz) bewertet wird und somit ein wesentlicher Bestandteil des Deutschunterrichts ist. Insofern könnte man durchaus argumentieren, dass es sich hierbei um denselben "fachlichen Teilbereich" handelt.

Letztendlich hängt die Auslegung dieser Regelung stark von der konkreten Unterrichtspraxis und der Einschätzung der zuständigen Lehrkraft bzw. Schulleitung ab.

Was allerdings nicht hingenommen werden muss, ist Ihre Schilderung, dass
die Lehrerin das Diktat seit Wochen nicht zurück gibt, weil die Parallelklasse das noch schreiben muss. Das wäre in der Tat eine sachwidrige Begründung. Diese Absprache zwischen zwei Lehrpersonen wäre in dem Zusammenhang mit dem Ausfall einer Lehrerin nicht von der Schulordnung gedeckt. Mit anderen Worten: Als Planungs- und Organisationsverschulden rechtswidrig.

Ich empfehle Ihnen daher, das Gespräch mit der Schulleitung zu suchen und Ihre Bedenken zu äußern. Es könnte auch hilfreich sein, sich bei der zuständigen Schulbehörde oder dem Schulamt zu erkundigen, wie diese Regelung in der Praxis verlässlich zu handhaben ist.

Äußerstenfalls wäre - sofern Sie die hier aufgezeigten Bedenken glaubhaft machen können - ein Eilrechtsschutz zum Verwaltungsgericht zu erwägen.

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen und Ihrer Familie das Beste,

Ihr Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2023 | 01:42

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"Er hat mir alles super erklärt. Und besonders nach meiner zweiten Frage mir noch einen anderen Weg aufgezeigt.
Danke!"
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Er hat mir alles super erklärt. Und besonders nach meiner zweiten Frage mir noch einen anderen Weg aufgezeigt.
Danke!


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