Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Führen der Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Wer Waffen oder Munition besitzt, ist zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG).
Das Tragen einer Waffe, z. B. im Rucksack, wird als Führen bezeichnet, da es sich hierbei um kein geschlossenes Behältnis handelt.
Sofern Sie keine Vorstrafen besitzen, kann neben der Sicherstellung und Beschlagnahme der Waffe nebst Munition zumindest eine Geldstrafe auf Sie zukommen.
Daneben kann der illegale Waffenbesitz eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Danke für die schnelle Antwort.
Der Rucksack war mit einen kleinen Schloss verschlossen.
Somit wäre ein Zugriff unter 3 Sekunden nicht möglich gewesen.
Fällt das dann nicht in den Bereich transport?
Ich bin noch nie auffällig geworden
Dies wäre eine Auslegungsfrage und gewiss auch mit zu berücksichtigen und kann ein Führen der Waffen ausschließen, nicht jedoch den strafbaren Besitz. ABER ...
Gemäß §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es nicht einer Erlaubnis zum Führen der Waffe, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
In der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12f WaffG heißt es:
12.
eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Daraus könnte man nun schließen:
- das verschlossene Behältnis ist ausreichend (verschlossen heißt nicht zwangsläufig Vorhängeschloss, jedoch wenn eins vorhanden ist, umso besser.
Nach einer Entscheidung des AG Kiel | Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=597%20Js-OWi%2027781/09" target="_blank" class="djo_link" title="AG Kiel, 07.08.2009 - 597 JsOWi 27781/09: "Transport eines Einhandmessers im Rucksack"">597 Js-OWi 27781/09</a> heißt es:
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Danach wäre eine normaler Rucksack auch ohne Schzloss aber z.B. mit Schnürung ausreichend. Ein bloßer Reißverschluss wohl eher nicht. Dies gilt aber nur in diesem Einzelfall und nicht generell.
ABER
Problematisch ist in Ihrem Fall, dass die Waffe schussbereit (geladen) war und darüber hinaus Sie kein berechtigten Zweck zum Transport der Waffe hatten.
Daher sehe ich hier eine Geldstrafe mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf Sie zukommen. Dies kann, wenn keine Vorstrafen vorliegen, noch deutlich unter 90 Tagessätzen sein, sodass Sie zumindest keine Eintragung im Führungszeugnis befürchten müssten.
MfG
RA Lembcke