gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben hier zunächst einmal das grundsätzliche Problem, daß für den Kaufvertrag türkisches und kein deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ob und inwieweit das türkische Recht die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorsieht, kann ich nicht beurteilen. Hierzu müßten Sie einen türkischen Anwalt befragen. Sie finden ggf. einen türkischen Anwalt oder einen auf türkisches Recht spezialisierten Anwalt über die Rechtsanwaltskammer.
Auf der anderen Seite bietet Ihnen die Internationalität auch die Chance, daß der Verkäufer möglicherweise auf die Geltendmachung seiner Rechte im Ausland verzichtet. Wenn Sie also die Einlösung der Wechsel noch verhindern können, dann können Sie abwarten, ob der Verkäufer seine Ansprüche hier in Deutschland gerichtlich geltend machen wird. So können Sie zumindest die noch offenen Beträge “retten”.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Frau Richter,
ich habe die Schecks sperren lassen und dafür eine Bestätigung von der Bank. Sollte ich zusätzlich per Fax in der Türkei die Einzugsgenehmigung zurücknehmen? Ich habe Expertisen bei einem Goldschmied und Gemmologen machen lassen (statt 3750€ ist der Schmuck höchsten 2400€ wert) 1600€ sind bezahlt. Ich habe angeboten, noch 800 € sofort zu zahlen, sie sind darauf nicht eingegangen, haben nur 500 € Preisnachlaß angeboten. Sollte ich darauf eingehen, oder weiter pokern, so wie Sie empfohlen hatten - abwarten bis sie ihre Forderungern anwaltlich geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können auch den angebotenen Betrag von 800,- € bezahlen. Dann stimmt der Wert des Schmucks mit dem von Ihnen bezahlten Preis überein. Die Mehrkosten müßten dann noch von dem Verkäufer geltend gemacht werden. Dieser Weg erscheint mir sinnvoll, weil Sie so das Klagerisiko weiter minimieren.
Die Einzugsgenehmigung sollte ebenfalls zurückgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -