Schlüssel auf Postweg verschwunden

| 20. Februar 2019 08:55 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Schadensersatz durch Schlüsselverlust bei Versand per Post.

Guten Tag,
ich wurde vom Makler schriftlich aufgefordert, meinen Schlüssel per Post an den neuen Hauseigentümer zu schicken. Der Brief kam nachweislich an, war aber an der Seite geöffnet und der Schlüssel nicht mehr drin. Der Eigentümer möchte nun das Schloss austauschen lassen, die Kosten soll ich übernehmen, weil mein Schlüssel verschwunden ist. Muss ich die Kosten tragen?

Vielen Dank und beste Grüße

Catja Winter
20. Februar 2019 | 09:54

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: https://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@wuebbe-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt es darauf an, was geschuldet war. Wenn Sie den Schlüssel nichts anders übergeben konnten, waren Sie gezwungen, diesen postalisch zuzusenden. Dann tragen Sie auch die Gefahr dafür, dass er verloren oder anderweitig untergeht.
Sie haben dann den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit ein Fehler der Post vorliegt, können Sie den Schaden weitergeben an die Post, wenn Sie im Übrigen den Versand richtig und ordnungsgemäß (Verpackung) vorgenommen haben.

Natürlich kann man auch sagen, dass man bestreitet, dass der Schlüssel nicht angekommen ist. Für den Zugang und die richtige Verpackung sind Sie aber beweisbelastet. Sie müssen also dem Gericht erklären und beweisen können, dass ein Öffnen des Pakets nur mit Gewalt geschehen ist. Ein einfacher Umschlag reicht nicht aus, da dieser jederzeit auch anderweitig einen Defekt aufweisen kann.

Es spricht daher aktuell sehr viel dafür, dass Sie die Kosten tragen müssen, da Sie den Untergang des Schlüssel zu verschulden haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2019 | 06:59

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