Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach der ständigen Rechtsprechung ( etwa: BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10 ) sind die Aussagen von Creditreform Meinungsäußerung, nicht Tatsachenbehauptung. Auch müssen Auskunfteien ihre Bewertungskriterien nicht offen legen bzw. sind diese nicht der gerichtlichen Überprüfung vollständig unterworfen.
Nur wenn es sich um falsche Tatsachen handelt, die Creditreform über Ihre Tochter behaupten würde, z.B. falsche Firmendaten etc., dann könnte man hiergegen etwas machen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach der ständigen Rechtsprechung ( etwa: BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10 ) sind die Aussagen von Creditreform Meinungsäußerung, nicht Tatsachenbehauptung. Auch müssen Auskunfteien ihre Bewertungskriterien nicht offen legen bzw. sind diese nicht der gerichtlichen Überprüfung vollständig unterworfen.
Nur wenn es sich um falsche Tatsachen handelt, die Creditreform über Ihre Tochter behaupten würde, z.B. falsche Firmendaten etc., dann könnte man hiergegen etwas machen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin