Schikane vom Veterinäramt

25. Februar 2012 13:36 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie kann ich mich gegen die wiederholten Kontrollen und Anweisungen des Veterinäramtes wehren, die mir ungerechtfertigt erscheinen?

Sie haben das Recht, gegen die wiederholten Kontrollen und Anweisungen des Veterinäramtes schriftlich Widerspruch einzulegen. Sollte die Behörde die Maßnahmen nicht zurücknehmen und die Kontrollen weiterhin durchführen, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen.

hallo,
wir haben massive Probleme mit dem zuständigen Veterinäramt.Vorab, wir haben einige Tiere; Pferde Hühner,Schwein;Enten Hund,Meerschweinchen,Waschbär.
Bei den Kontrollen sind, außer der am 22.12.2011 immer 3 Mitarbeiter vom Vet.Amt anwesend.
Eine unangekündigte Kontrolle am 22.12.2011 aufgrund falscher Anschuldigungen ( Racheakt einer "Freundin") ergab keine Beanstandungen.
Dann erfolgte wiederum unangekündigt eine 2.Kontrolle am 10.01.2012, da sich im Nachhinein Unstimmigkeiten in Bezug auf Futter-und Einstreuerwerb ergeben hätten. Weitere Auskünfte diesbezüglich wurden nicht gegeben.
Aus dem Kontrollbericht ergeben sich keine wesentlichen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz; zumal Erklärungen meinerseits nicht berücksichtig wurden bzw zur Kenntnis genommen wurden. So wurde beispielsweise bemängelt, dass ich kein Bestandsregister für das Schwein führen würde, ein Pferdepass fehlt, die Meerschweinchen einen größeren Käfig brauchen und ich den Nachweis( Name und Adresse) bringen muss wohin ich meine Chinchillas verkauft habe.Weiteres wurde nicht verlangt.
Am 6.02.2012 erneute Kontrolle, die ich abgelehnt bzw verweigert habe.Der anwesende Tierarzt war sehr wütend und äußerte dann im Verlauf des Gespräches, dass das veterinäramt immer ein uneingeschränktes Zugangsrecht habe und ich den Anweisungen Folge zu leisten hätte. Umgehend.(ein Zeuge vom Amt war bei diesem Gespräch anwesend, der Veterinärarzt wußte aber nicht wer dieser Zeuge nun war).
Obwohl nur der Hund gezeigt wurde, wurden für andere Tiere nun Auflagen erlassen
die Hühner brauchten nun eine Impfung gegen Hühnergrippe ( die beiden Male vorher war nicht danach gefragt worden; ein Pferd mit Abstammungsnachweis sollte nun auch gechipt werden; Bestandsregister für alle Tiere angelegt werden, Schlachtstatus im Equidenpass muss umgeschrieben werden etc.
Am 13.02.2012 dann wieder eine Kontrolle: jetzt braucht der Hund ein Gesundheitszeugnis mit Blutbild, weil er nach dem Verzehr von Trockenfutter Schnee gefressen und an der Pferdetränke getrunken hat; ein Pferd muss dem Tierarzt vorgestellt werdn, weil es ein Bein beim Schlafen entlastet. Jetzt haben wir noch eine Anordnung bekommen, dass das Pferd trotz Pass und Abstammungsnachweis gechipt werden muss.

Wir haben nichts geändert seit dem ersten Besuch am 22.12.2012, trotzdem finden die immer was Neues, was sie beim ersten Mal nicht gesehen haben.
Ohne jegliche konkrete Feststellung einer Tiergefährdung werden in runzumutbar kurzen Zeitabständen Anordnungen erlassen und Kontrollen festgelegt.Ich habe bei den Besuchen den Eindruck dass regelrecht nach Pflichtverstößen gesucht wird und dann auch schon mal Sachen an den Haaren herbeigezogen und zurecht gebogen werden.
Lange Rede kurzer Sinn:
Wie kann ich mich gegen diese Schikane wehren?
Beim ersten Besuch gab es keine Beanstandungen; jetzt werden immer mehr konstruiert.
Es wird hinter uns hertelefoniert; beispielsweise unser Heu-und Strohlieferant, wann wir wieviel Heu und Stroh kaufen; die Reitlehrerin, wann meine Tochter die Pferde auf dem Platz bewegt.
Wir sollen nun auch Pachtverträge für Wiesen vorlegen; Pferde im Rhythmus von 6 Wochen beschlagen lassen und die Pferde( die gesund sind) alle 4-6 Wochen einem praktizierenden Tierarzt vorstellen?
Muss ich das dulden?
habe ich keine Rechte diesem Amt gegenüber?
Dürfen die hinter mir her telefoniere;unseren Haustierarzt anrufen und ausfragen; unseren Lieferanten für Heu und Stroh anrufen und ausfragen ebenso wie die Besitzerin des Reitplatzes?
Habe ich nicht auch ein Persönlichkeitsrecht, was die respektieren müssen?Wie oft muss ich die auf den Hof und in die Ställe lassen?
Kann ich diese Leute auch des Hofes verweisen und müssen die dann auch gehen?
Hat das Vet.Amt wirklich ein uneingeschränktes Zutrittsrecht, auch wenn keine Gefahr im Verzug ist?

Vielen Dank für die Antwort(en)
25. Februar 2012 | 15:15

Antwort

von


(1110)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:

Zunächst zu dem Zugangsrecht des Veterinäramtes zu Ihrem Hof und den Ställen.

Die entsprechende Befugnis der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 3 TierSchG der wie folgt lautet:

„(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird."


Wie Sie aus der Vorschrift entnehmen können, ist es für ein Zugangsrecht der Behörde während der normalen Geschäftszeiten nicht erforderlich, daß etwa Gefahr im Verzuge ist.

Die Behörde hat allgemein ein Zugangsrecht um ihre Aufgaben zu erfüllen und zu überwachen, ob die Bestimmungen des TierSchG eingehalten werden.

In den Bestimmungen des TierSchG gibt es eine ganze Reihe von konkreten Verboten bzgl. der Tierhaltung, etwa in § 3 TierSchG und dann noch die folgende Generalklausel:

„§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."


Dennoch sind Sie natürlich gegenüber Maßnahmen und Anweisungen des Veterinäramtes nicht rechtlos.

Wie erwähnt müssen Sie grundsätzlich dem Veterinäramt den Zugang gestatten. Sie können jedoch sowohl gegen die wiederholten Kontrollen, als auch die jeweiligen Maßnahmen die Ihnen ungerechtfertigt erscheinen bei der Behörde schriftlich Widerspruch einlegen.

Maßnahmen von Behörden zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen generell erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.

Der Widerspruch muß nicht fundiert juristisch begründet werden, sollte aber natürlich möglichst sachlich gehalten werden, daher würde ich Ihnen raten Wörter wie Schikane etc. zu vermeiden, sondern z.B. auf unangemessen häufige Kontrollen hinzuweisen.

Wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft und die Maßnahmen zurücknimmt ist die Angelegenheit erledigt. Nimmt die Behörde die Maßnahmen nicht zurück und gehen die Kontrollen weiter müssen Sie gegen die Behörde vor dem Verwaltungsgericht klagen.

In diesem Fall würde ich Ihnen die Beauftragung eines im TierSchG spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



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