30. Mai 2024
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17:51
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfrage im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Heranziehung Ihrer Schwester und Ihrer Person in Bezug auf die Unterhalts-Regressforderung des Sozialamtes.
Hierbei muss ich leider darauf hinweisen, dass die Höhe der Unterhaltspflicht sich nicht nur nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten, sondern als 2. Komponente auch nach der sog. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten richtet. Es ist daher nicht ungewöhnlich, wenn das Sozialamt gegenüber gleichrangig Unterhaltsverpflichteten wie Ihnen und Ihrer Schwester unterschiedliche Beträge verlangt.
Die entspr. Unterhaltsberechnung können Sie - sofern Sie Ihnen nicht schon vorliegt - vom Sozialamt verlangen und sollten diese sodann auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich Ihrer eigenen Verpflichtungen prüfen, die ggf. Ihre Unterhaltsverpflichtung herabsetzen könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin