28. Dezember 2022
|
22:30
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie sind Eigentümerin der Ihnen vererbten Immobilie.
Sie findet bei bei einem eventuellen Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung, da die Erbschaft gemäß § 1374 Abs. 2, 1. Variante BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird.
Die immobilien gehört nicht Ihrem Mann.
Nur die reale Wertsteigerung der Immobilie unterfällt dem Zugewinnausgleich (fällt in den Güterstand).
Dennoch könnten Sie nicht ohne Ihren Ehemann das Hausgrundstück verschenken.
Zwar verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364, 1. Halbsatz BGB).
Jedoch gibt es eine Beschränkung dieses Grundsatzes, § 1365 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB: "Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt."
Das Vermögen im Ganzen ist nach der Rechtsprechnung auch betroffen, wenn weniger als 15 % Ihres Vermögens nach der Schenkung bei Ihnen verbleiben.
Macht der Wert der Immobilie mehr als 85 % Ihres Vermögens aus, können Sie nicht alleine über die Schenkung entscheiden, obwohl Sie alleinige Eigentümerin sind. Feste Grenzen gibt es aber leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt