17. Juli 2020
|
15:43
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
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E-Mail: th@ra-henning.biz
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist der Erwerb einer Immobilie vom Ehegatten (grunderwerb)steuerfrei. Im Fall einer Schenkung ist aber auch das Thema Schenkungsteuer zu beachten. Grds. gilt hier der Steuerfreibetrag von T€ 500. Allerdings sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG eine Befreiung von der Schenkungsteuer vor, wenn in der geschenkten Immobilie eine Wohnung ist, die von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Auf die Nutzung der anderen Wohnungen kommt es dabei nicht an. Wichtig ist nur, dass das Haus nicht als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt wird.
Umsatz- und gewerbesteuerliche Fragen bleiben davon aber unberührt. So kann die Vermietung als Fremdenzimmer durchaus entsprechende Steuern auslösen. Darauf sei kurz hingewiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2020 | 16:15
Danke für die kompetente und schnelle Antwort, ist damit nicht noch eine nicht über 200 qm Wohnfläche Klausel verbunden, die hierzu gehört?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juli 2020 | 17:07
Hallo
und danke für die Nachfrage. Jedenfalls weder aus dem ErbStG, noch aus dem GrEStG kann ich eine entsprechende Einschränkung beim Erwerb unter Ehegatten entnehmen. Lediglich für den Erwerb von Todes wegen, und dann eben durch die Kinder, existiert die 200qm-Regelung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c) ErbStG.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt