Schenkung Haus an Ehegatten

| 17. Juli 2020 14:16 |
Preis: 43,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


17:07
Hallo,

möchte mein Haus zur Hälfte an Ehepartner verschenken, wir benutzen das Beide. Hiernach würden ja keine Steuern anfallen. Wie sieht es aus, wenn wir nach der Umschreibung Teile des Hauses untervermieten (Fremdenzimmer) würden? Wir wohnen dann auch noch drin, es könnten insgesamt 3 Einheiten vermietet werden. Fallen dann nachträglich Steuern an?

Freundliche Grüße
17. Juli 2020 | 15:43

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist der Erwerb einer Immobilie vom Ehegatten (grunderwerb)steuerfrei. Im Fall einer Schenkung ist aber auch das Thema Schenkungsteuer zu beachten. Grds. gilt hier der Steuerfreibetrag von T€ 500. Allerdings sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG eine Befreiung von der Schenkungsteuer vor, wenn in der geschenkten Immobilie eine Wohnung ist, die von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Auf die Nutzung der anderen Wohnungen kommt es dabei nicht an. Wichtig ist nur, dass das Haus nicht als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt wird.

Umsatz- und gewerbesteuerliche Fragen bleiben davon aber unberührt. So kann die Vermietung als Fremdenzimmer durchaus entsprechende Steuern auslösen. Darauf sei kurz hingewiesen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2020 | 16:15

Danke für die kompetente und schnelle Antwort, ist damit nicht noch eine nicht über 200 qm Wohnfläche Klausel verbunden, die hierzu gehört?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2020 | 17:07

Hallo

und danke für die Nachfrage. Jedenfalls weder aus dem ErbStG, noch aus dem GrEStG kann ich eine entsprechende Einschränkung beim Erwerb unter Ehegatten entnehmen. Lediglich für den Erwerb von Todes wegen, und dann eben durch die Kinder, existiert die 200qm-Regelung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c) ErbStG.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2020 | 17:22

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