18. März 2008
|
15:05
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
ad 1)
Nach Ihrer Schilderung wurde 1999 eine notarielle Güterstandsvereinbarung geschlossen. Sofern diese Vereinbarung enthält, daß auf bis dahin entstandene Zugewinnausgleichansprüche verzichtet wird, findet bei einer Scheidung in Deutschland kein Zugewinnausgleich mehr statt.
Eine Scheidung nach spanischem Recht dürfte im Übrigen unzulässig sein, wenn Sie beide deutsche Staatsbürger sind. Denn dann ist nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht auf die Ehe anwendbar, mit der Folge, daß sich auch die Scheidung gem. Art. 17 EGBGB nach deutschem Recht richtet.
ad 2:
Der Versorgungsausgleich kann im Rahmen einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen werden. Wird aber vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Vereinbarung Scheidungsantrag gestellt, muß sie vom Gericht genehmigt werden, um wirksam zu sein.
Verlangt ein Ehepartner aber die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ist er aber auf jeden Fall im Scheidungsverfahren durchzuführen und kann nicht einseitig hinausgezögert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
18. März 2008 | 17:58
Die Vereinbarung wurde am 17.08.1999 vor einem spanischen Notar getroffen und trat an diesem Tag ab sofort in Kraft. Ein Verzicht auf bis dahin entstandene Ansprüche wurde nicht erklärt. Ändert dies etwas an dem Sachverhalt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. März 2008 | 13:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies ändert an der Rechtslage nichts. Bis zur Vereinbarung des Güterstandes galt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft - ein entsprechender Ausgleich kann nun im Falle der Scheidung verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann