Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Unterhaltsrechtlich muss der Ehemann nicht mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen, weil sein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt.
Allerdings wird bei einer Scheidung, wenn dieser nicht zuvor durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde, der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt werden. Bei dem von Ihnen geschilderten Fall gehe ich davon aus, dass beide Parteien ihre Rentenanwartschaften fast vollständig nach der
Heirat erwirtschaftet haben, so dass eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Folge hat, dass beide in annähernd die Hälfte der gesamten Renten erhalten; der Ehemann vermutlich geringfügig mehr als die Ehefrau.
Es gibt die Möglichkeit, über einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unzumutbarer Härte (§ 27 VersAusglG) dieses Ergebnis zu korrigieren. Da es sich hierbei aber um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der u. a. auch das beiderseitige Vermögen zu berücksichtigen ist, lässt sich ein genaues Ergebnis nicht vorhersagen.
Der Ehemann muss damit rechnen, dass ihm nicht seine volle Rente verbleibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwätltin für Familienrecht-
Wie viel könnte ihm abgezogen werden? Er ist ja schon unter dem Selbsterhalt. Die Antwort verstehe ich nicht, da er, wenn er unter dem Selbsterhalt ist, trotzdem mit weniger zu rechnen hat?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Selbstbehalt gilt nur für den Unterhalt, nicht aber für den Versorgungsausgleich. Hier gibt es keinen gesetzlichen Mindestbetrag, der einem der Partner zu belassen ist.
Ohne Kenntnis des genauen Versicherungsverlaufs kann eine Prognose über die Teilung nicht erfolgen. Im ungünstigsten Fall werden beide Renten, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden, hälftig geteilt. Dann hätte jeder Ehepartner 625 € zur Verfügung. Da der Ehemann bei der Heirat schon 26 Jahre alt war, hat er vermutlich einige Anwartschaften vor der Ehe erworben. Diese verbleiben ihm. Ob er dann vielleicht 650 € oder 700 € behält, hängt davon ab, wie viel und wie lange er vor der Ehe verdient hat.
Über den Härteantrag kann versucht werden, das Ergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Ausgang ist jedoch in der Höhe nicht präzise vorhersagbar.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel