4. März 2022
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21:25
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Der Ausschluss einzelner Vermögensteile aus dem Zugewinnausgleich ist möglich wenn sich alle Beteiligten einig sind (was bei Ihnen der Fall ist).
Sie sollten aber Bedenken, dass es nicht die Möglichkeit gibt den Zugewinn in einer unbegrenzten Anzahl von Jahren doch noch geltend zu machen.
Möglicherweise ist es ein sinnvoller Weg den Zugewinnausgleich komplett durchzuführen und die Immobilie als Eigentümergemeinschaft zu vermieten.
Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt