21. Januar 2015
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20:09
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zu unterscheiden sind Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, d. h. Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.
Der grundsätzliche Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht immer, hier in Form des Aufstockungsunterhalts.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dürfte nicht gegeben sein, da hier der Grundsatz gilt, daß jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen hat. Zwar gibt es hiervon Ausnahmen, jedoch gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für eine Ausnahmeregelung.
2.
Zu beachten ist beim Trennungsunterhalt der Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt