Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Wenn man Ihre Angaben zugrunde legt, kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entstanden sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch unterliegt im Allgemeinen der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (sowie auch Art 229 § 6 EGBGB, § 195 BGB a.F.). Diese beträgt 3 Jahre.
Entscheidend ist jedoch auch wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der Beginn der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an.
Es ist in Fällen wie Ihrem daher die Frage zu stellen, ob die Schäden die sich nunmehr zeigen auch vorhersehbar waren (dies ließe sich durch ein Sachverständigengutachten herausfinden).
Sind die Schäden an Ihrem Haus vorhersehbar, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt in dem Sie erstmals Kenntnis von den Schäden im Allgemeinen erlangt haben. Ihren Angaben zufolge ist dies bereits im Jahr 2001 der Fall gewesen. Dann wäre ihr Schadensersatzanspruch verjährt.
Ergibt sich aber, dass solche Schäden, wie sie jetzt an Ihrem Haus entstanden sind, im Jahre 2001 noch nicht vorhersehbar waren, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in dem der Geschädigte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Wenn man Ihre Angaben zugrunde legt, kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entstanden sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch unterliegt im Allgemeinen der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (sowie auch Art 229 § 6 EGBGB, § 195 BGB a.F.). Diese beträgt 3 Jahre.
Entscheidend ist jedoch auch wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der Beginn der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an.
Es ist in Fällen wie Ihrem daher die Frage zu stellen, ob die Schäden die sich nunmehr zeigen auch vorhersehbar waren (dies ließe sich durch ein Sachverständigengutachten herausfinden).
Sind die Schäden an Ihrem Haus vorhersehbar, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt in dem Sie erstmals Kenntnis von den Schäden im Allgemeinen erlangt haben. Ihren Angaben zufolge ist dies bereits im Jahr 2001 der Fall gewesen. Dann wäre ihr Schadensersatzanspruch verjährt.
Ergibt sich aber, dass solche Schäden, wie sie jetzt an Ihrem Haus entstanden sind, im Jahre 2001 noch nicht vorhersehbar waren, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in dem der Geschädigte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt