Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Tierhalter stehen Sie nach § 833 Satz 1 BGB zunächst einmal in der Haftung, weil es sich hierbei um einen Fall der Gefährdungshaftung handelt.
Auch der Umstand, dass der Geschädigte sich bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr aussetzt, schließt die Haftung grundsätzlich nicht aus.
Allerdings ist hier ein erhebliches Mitverschulden ( § 254 BGB ) des Vaters festzustellen, der sein Kind trotz Glasknochenkrankheit auf das Pferd setzte. Allerdings hat sich das durch die Krankheit erhöhte Verletzungsrisiko im vorliegenden Fall offenbar nicht realisiert. Es ist vielmehr zu einem Schaden gekommen, der auch bei dem Sturz eines gesunden Kindes voraussichtlich eingetreten wäre.
Eine weitere Reduzierung Ihrer Haftungsquote lässt sich aus der unentgeltlichen Gefälligkeitsüberlassung des Ponys ableiten.
Ferner kommt es darauf an, ob eine spezifische Tiergefahr (Ausbrechen, aufbocken, etc.) zum Tragen kam oder das Kind aus Unachtsamkeit des Vaters vom Pferd gerutscht ist.
Schließlich hat der Vater nach Ihren Angaben unter Zeugen die Verantwortung für das Geschehen übernommen.
Dies alles zusammengenommen sollte sich ihre Haftungsquote deutlich reduzieren lassen, da den Vater das weit überwiegende Verschulden trifft.
Im Falle eines Prozesses würde sich noch das Problem der sog. gestörten Gesamtschuld stellen, da der Vater nach § 1664 BGB privilegiert haftet.
Dies sollte Sie jetzt jedoch noch nicht beunruhigen, da eine einvernehmliche Lösung auch noch nicht vollends ausgeschlossen scheint.
Auf jeden Fall sollten Sie und die 2 zeugen schon einmal vorsorglich im Vorgriff auf einen möglichen Prozess den konkreten Sachverhalt ins Gedächtnis rufen und ihn aufschreiben.
Dies hat den Vorteil, auf die Notizen auch später noch zurückgreifen zu können, um die Erinnerung aufzufrischen. Naturgemäß verblasst die Erinnerung mit zunehmender Zeit und Prozesse dauern.
Mit dem Vater des Kindes sollten Sie Kontakt aufnehmen und um Begleichung der Krankenkassenrechnung bitten. Eventuell lässt sich bereits in diesem Stadium eine völlige Übernahme der Kosten durch den Vater erreichen.
Sollte dies nicht möglich sein, bestünde zur Vermeidung eines Prozesses noch die Möglichkeit sich auf eine für beide Seiten erträgliche Haftungsquote zu einigen - wobei die des Vaters aufgrund der oben genannten Erwägungen deutlich erhöht sein sollte.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Was genau ist unter der sog. gestörten Gesamtschuld zu verstehen bzw. der privilegierten Haftung des Vaters?
Frage:
"Was genau ist unter der sog. gestörten Gesamtschuld zu verstehen bzw. der privilegierten Haftung des Vaters?"
Von einer gestörten Gesamtschuld spricht man, wenn mehrere Personen für einen Schaden verantwortlich sind, sodass sie an sich als Gesamtschuldner haften müssten, aber ein Gesamtschuldner aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber von der Haftung freigestellt wäre.
In Ihrem Fall haften Sie für den Schaden des Kindes aus § 833 Satz 1 BGB und der Vater grundsätzlich aus § 823 I BGB.
Damit sind Sie und der Vater Gesamtschuldner gem. § 840 I BGB.
Sodann müsste die Haftungsquote festgestellt werden. Angenommen sie beide hätten an dem Unfall gleich viel Schuld, so wäre diese Quote 50 zu 50, sodass Sie von den 3000 € die Hälfte zahlen müssten, der Vater die andere.
Aufgrund der oben genannten Umstände dürfte sich die Haftungsquote des Vaters aber deutlich erhöhen.
Wegen § 1664 I BGB haftet der Vater nur auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Grundsätzlich hat ein Schädiger nach § 276 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dieser Grundsatz wird durch § 277 BGB eingeschränkt. Man spricht von einer sog. privilegierten Haftung.
Sollte das Gericht nicht zu der Auffassung kommen, dass dem Vater grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, so stellt sich die Frage, wer durch die Haftungsprivilegierung benachteiligt werden soll ( Geschädigter = Kind, privilegiert Haftender= Vater oder der normal haftende Schädiger = Sie ).