18. August 2023
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09:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
vorab: Von Fahrlässigkeit kann auch dann die Rede sein, wenn Sie die Schadensverursachung nicht bemerkt haben. Insoweit irren Sie also, können sich im Rahmen der arbeitsrechtlichen Haftung damit nicht aus der Verantwortung bringen.
Allerdings muss der Arbeitgeber dann Ihnen nachweisen, dass Sie den Schaden auch verursacht haben, es also nicht ggfs. durch einen Dritten verursacht worden ist (z.B. leicher Parkrempler des Dritten, während Sie den Fahrgast bis zur Tür begleitet haben). Diese Nachweispflicht Ihrer Verursachung liegt also beim Arbeitgeber.
Die gesetzliche Regelung ztur Haftungsverteilung (leichteste Fahrlässigkeit - keine Arbeitnehmerhaftung; mittlere Fahrlässigkeit - anteilige Haftung; grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz - volle Haftung) kann in der Tat auch durch einen Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden. Es ist also grundsätzlich möglich, dass der Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung wirksam enthält.
ABER:
Diese abweichende Vereinbarung muss auch individuell vereinbart werden, also letztlich zwischen den Parteien auch verhandelt worden sein.
Wurde ein Vordruck für den Arbeitsvertrag verwenden, den Sie mit so einer Klausel nur unterschrieben hatten, one dass es individuell verhandelt worden ist, wäre das in Anlehnung an die Regelungen zu allgemeinen geschäftsbedingungen dann nach §§ 305 ff BGB unwirksam.
Es kommt also darauf an, wie genau diese Klausel im Arbeitsvertrag verankert ist. Dazu müsste der Arbeitsvertrag mit der Klausel aber weitergehend geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
20. August 2023 | 16:31
Um sicherzugehen dass mein Vertrag ein Vordruck oder nur ein Ausdruck ist wollte ich Ihnen die entsprechende Seite des Arbeitsvertrages zukommen lassen aber das funktioniert wohl nicht.
Da ich nicht die Absicht hatte vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen herbeizuführen habe ich das auch damals bedenkenlos unterschrieben...
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. August 2023 | 17:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne kann ich den Vertrag natürlich prüfen, aber das wäre dann keine nutzungsbedingte Nachfrage mehr und würde dann Zusatzkosten auslösen.
Sofern Sie Interesse haben, können Sie den Vertrag /den Auszug gerne unter
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
hochladen oder per Fax zuschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg