26. März 2015
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16:13
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Frage 1) Gibt es eine Möglichkeit, diese Forderung abzuwehren (§ 313 z.B.)?
Antwort:
Fertigung und Montage gem. Ihrer Beschreibung ist ein Werk(lieferungs)vertrag, für den zwar auch § 313 BGB grundsätzlich Anwendung findet. Leider jedoch setzt das voraus, dass in Ihrem Fall eine sog. „kleine Geschäftsgrundlage" weggefallen wäre. Das vermag ich hier nicht zu erkennen, wobei im Übrigen auch nur eine Vertragsanpassung die Folge wäre. Denn die Störung muss so gravierend sein, dass dadurch die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten. Es dürfen jedoch keine Erwartungen und Umstände Ausgangspunkt sein, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen. Schon gar nicht, wenn es – wie in Ihrem Fall – nicht um ein Risiko geht, sondern es sich um eine Folge Ihres eigenen Verhaltens bzw. aus Ihrer Sphäre handelt.
Da Sie auch die Unmöglichkeit der Annahme erwähnen, liegt leider auch kein Fall des § 275 Absatz 1 BGB vor, wie man schon dem Wortlaut entnehmen kann.
Mithin sind Sie nach § 640 BGB zur Abnahme und damit auch zu Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Frage 2) Wie kann ich nachweisen, daß dieser Firma ein geringerer Aufwand entstanden ist?
Antwort:
Diese Frage geht in Richtung Schadensersatz statt Leistung gemäß §§ 323, 325, 280, 281 BGB. Hier gibt es eine Schadensminderungspflicht Ihres Lieferanten, für deren Darlegung Sie jedoch die Beweislast haben. Wenn das Werk also anderweitig geliefert werden könnte – und Sie können das beweisen – darf Ihr Lieferant diese Möglichkeit nicht ablehnen, nur weil er von Ihnen die volle Vergütung fordern darf. Ist das Werk ganz individuell nur für Sie von wirtschaftlichem Wert, scheidet leider auch diese Schadensminderungspflicht aus. Die Schadensminderungspflicht ist im Übrigen auch nur eine Obliegenheit weil der Schädiger kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu beanspruchen. Der Geschädigte kann sich nach Gusto verhalten. Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich jedoch sein Ersatzanspruch kürzen. Ein geringer möglicher Aufwand ist schadensmindern anzurechnen.
Wenn - wie in Ihrem Fall der Gläubiger anstelle des Schadens statt der Leistung (nur) Ersatz der Aufwendungen verlangt (§ 284 BGB), trägt der Gläubiger dafür die Beweislast.
Sie hingegen müssen beweisen, dass die Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Plandt § 284 Rn 9.
Frage 3) Durch Schadenersatz wird kein Mehrwert geschaffen, sind die 19% Steuer dennoch gerechtfertigt?
Antwort: In der Tat fällt für einen sog. echten Schadensersatz keine Umsatzsteuer an, weil es sich nicht um einen Leistungsaustausch handelt. MWSt bleibt deshalb unerhoben.
Wenn der Gläubiger aber statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB) wird das ggf. unter Leistungsaustausch fallen können, der dann MWSt-pflichtig sein kann. Hier kommt es auf die konkreten Umstände des Aufwands an.
Ich würde noch (Nach)Verhandlungen empfehlen (ggf.bei Zahlung unter Vorbehalt), mit der Aufforderung, den Aufwand zu spezifiziert darzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer