Schadenersatz bei Lieferverzug

| 21. Januar 2021 07:17 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


16:26
Ende September letzten Jahres habe ich eine Sauna bestellt mit im Onlineshop angegebener Lieferzeit von 35-40 Werktagen. Weder vor noch nach Ablauf der Lieferzeit erhielt ich eine Nachricht zum genauen Liefertermin. Auf meine Nachfrage hin wurde mir eine voraussichtliche Lieferung für Ende Januar angekündigt, eine Frage nach einem Rabatt für den Lieferverzug wurde ablehnend beschieden. Zum genauen Liefertermin habe ich bisher keine weiteren Informationen erhalten. Meine Frage ist nun: in welcher Höhe kann ich angesichts der derzeitig geschlossenen öffentlichen Saunen Schadenersatz fordern?
21. Januar 2021 | 08:21

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Schadensersatz können Sie verlangen, wenn sich der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug befindet.
Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, § 286 Abs. 1 BGB.
Ob die Angabe der Lieferzeit nach § 286 Abs. 2 Zif 1 BGB entbehrlich macht, kommt auf den genauen Wortlaut der Angabe an. Es ist daher fraglich, ob sich der Verkäufer der Sauna derzeit überhaupt schon in Verzug befindet.

Die Höhe des Schadensersatzes wird durch den materiellen Schaden bestimmt, den Sie durch die verspätete Lieferung erleiden. Hier kann theoretisch die Differenz zwischen den Kosten der tatsächlich erfolgten Nutzung einer öffentlichen Sauna und den Betriebskosten der eigenen Sauna angesetzt werden. Kostet beispielsweise ein Saunatag in einer öffentlichen Sauna 25.- €, und liegen die Betriebskosten einer eigenen Sauna für einen solchen Tag bei 10.- € (Strom, Wasser, Heizung), hätten Sie pro Nutzungstag einen Schaden von 15.- €.

Da aktuell und schon seit Monaten jedoch öffentliche Saunen nicht genutzt werden können, dürfte es an einem nachweisbaren Schaden fehlen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2021 | 16:24

Die Angabe zur Lieferzeit, die mir auch per Bestellbestätigungs-Email Ende September letzten Jahres zugegangen ist, lautet genau folgendermaßen "Lieferbar, Lieferzeit: 35-40 Werktage". Wie ist die Frage des Verzugs damit zu beantworten? Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2021 | 16:26

Ich halte das nicht für einen fest vereinbarten Liefertermin, so dass Sie mahnen müssen, um Verzug herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2021 | 09:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Stellungnahme vom Anwalt:
Ich halte das nicht für einen fest vereinbarten Liefertermin, so dass Sie mahnen müssen, um Verzug herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
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