Schaden durch auslaufendes Wasser aus einem Wasserbett in einer ETW

29. August 2022 22:58 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze und vermiete eine Maisonette-Wohnung im DG einer Wohnungseigentumsanlage mit ca. 30 Wohneinheiten. Die 50 qm-Wohnung ist seit 2017 an eine Dame vermietet, die sich vor ca. 6 Monaten ein Wasserbett gekauft hat.

Die Mieterin hat vor kurzem bei der Hausverwaltung angerufen und um eine Auskunft gebeten, ob dies zulässig sei, die Hausverwaltung hatte aber keine konkreten Aussagen dazu gemacht, sondern die Mieterin an mich als Eigentümerin verwiesen. Per SMS teilte mir die Mieterin mit, dass sie mit ihrer „Versicherung", welche auch immer, gesprochen habe und diese keine Bedenken sehe.

1) Wer käme für den Fall eines Wasserschadens (durch auslaufendes Wasser) dafür auf? Im Mietvertrag findet sich keine Regelung, diesbezügliche Beschlüsse der WEG sind mir auch nicht bekannt.

Ich weiß, dass Schäden durch auslaufendes Wasser enorme Folgekosten beim Gemeinschaftseigentum und beim Sondereigentum anderer Bewohner nach sich ziehen können; nach meinem Verständnis wäre die Mieterin als Verursacherin haftbar - oder könnte die WEG mich als Vermieterin in die Haftung nehmen? Was zahlt die WEG-Wohngebäudeversicherung?

2) Was würden Sie mir empfehlen zu tun?

Für Ihre Mühe besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal: das Aufstellen darf nicht verwehrt werden - Urteil vom 23. Dezember 1992 · Az. 20 C 83/92

Für Schäden haftet die Hausratversicherung- oder die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bei Drittschadensverursachung.

Letztere greift auch, wenn Schäden bei den Nachbarn entstehen.

Ihre Versicherung greift bei Schäden an der Wohnung, die nicht Hausrat/Einrichtung sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2022 | 13:02

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

mir ist klar, dass ein verschuldeter Wasserschaden in einer ETW eine sehr komplexe (und langwierige) Angelegenheit ist. Trotzdem bin ich mit Ihrer sehr allgemein gehaltenen Antwort nicht viel weiter gekommen und verstehe Ihre Antwort nicht ganz.

Zu meiner Frage 1: Sie schreiben "Für Schäden haftet die Hausratversicherung - oder die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bei Drittschadensverursachung." Nun ist ja, wie Sie wissen, der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, dessen Inhalt ich ja auch gar nicht kenne, für die Mieterin keine Pflicht. Was ist denn, wenn die Mieterin keine Haftpflichtversicherung besitzt?

Die Hausratversicherung der Mieterin zahlt nur bei Schäden an ihrem eigenen Hab und Gut im persönlichen Wohnumfeld, dies wäre mir letztlich auch egal. Deswegen hatte ich ja auch angefragt, ob die WEG mich als EIGENTÜMERIN - im Falle eines Schadens am Gemeinschaftseigentum durch auslaufendes Wasser - DIREKT (evtl. nach Beschluss) in Haftung nehmen kann?

Oder wäre dies ein Fall für die Wohngebäude-Versicherung?

Zur Frage 2 haben Sie leider nichts geschrieben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2022 | 13:57

Allgemein war die Antwort nicht, es ist eben klar abgegrenzt, welche Versicherung was zahlt. Wenn der Mieter die Versicherung nicht abgeschlossen hat, muss er den Schaden selber zahlen. Das ist sein eigenes Risiko - nur im Falle des Zahlungsausfalls bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. Das Verpflichten des Mieters zum Abschluss bestimmter Versicherungen ist unzulässig (Hausrat, Haftpflicht).

Die Frage 2 hatte ich beantwortet: Schäden am Inhalt der Nachbarwohnung: Hausrat

Schäden am Gebäude/übrige Schäden: Ihre Versicherung!

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