Satzung des Wasserzweckverbands / Instandhaltung des Hausanschlusses

| 6. Juli 2023 15:04 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Trinkwasserleitung (vor dem Zähler) in meinem Altbau leckt und muss erneuert werden.
Nun fordert mich der Zweckverband auf, dies beim Zweckverband zu beauftragen.
Die Kosten soll ich selbst tragen, obwohl in der Satzung des Verbands Folgendes zu lesen ist:

Hausanschlüsse sind:
Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des öffentlichen Verteilungsnetzes mit
der Eigentümeranlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes mit der
Ventilanbohrarmatur und endet hinter der Hauptabsperrvorrichtung nach dem
Wasserzähler. Er ist nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.




§ 11 Hausanschlüsse
(1)Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des
Hausanschlusses ist vom Grundstückeigentümer für jedes Grundstück zu beantragen.
(2)Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband
bestimmt.
(3)Hausanschlüsse stehen, vorbehaltlich abweichender Regelungen, im Eigentum des Verbandes.
Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
oder beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der
Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des
Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.
(4)Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen
sowie sonstigen Störungen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

Ist für Sie ersichtlich, warum ich für die Reparatur der Leitung zahlen soll, wenn diese doch eindeutig zum Eigentum der Wasserwerke erklärt wird ?
Muss ich tatsächlich zahlen ?

Mit freundlichen Grüßen,
R.S.
6. Juli 2023 | 15:56

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat muss da genau unterschieden werden. Ich habe mir das dahingehend entsprechend angesehen.

Die Eigentumsanlage ist nicht entscheidend, ich kenne dieses aus anderen Satzungen und habe es für Ihr hier angegebenes Bundesland nachgesehen. Es geht um Kostenschulden der Nutzer/Eigentümer gegen dem öffentlich-rechtlichen (Ab-)Wasserzweckverband.

In der Berlin heißt das aber nicht Zweckverband, sondern Wasserwerke.

Geht es um Brandenburg? Oder ein anderes Bundesland? Danke für Ihre Rückmeldung und Benennung des Zweckverbandes.

Gleichwohl gilt z. B. in Berlin (wie auch in anderen Bundesländern) eine Kostentragungspflicht bez. des Hausanschlusses, vgl. https://www.bwb.de/de/assets/downloads/wassergebuehrensatzung-wgks.pdf - § 8.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2023 | 19:38

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