Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu unterscheiden ist zwischen Strafanzeige und Strafantrag.
Die Strafanzeige ist eine bloße Mitteilung an die Ermittlungsbehörden (Polizei oder StA), dass möglicherweise durch ein Verhalten der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt wurde. Daraufhin werden die Ermittlungsbehörden tätig und es kann sich aufgrund einer Strafanzeige ein Anfangsverdacht für die weitere Ermittlung ergeben.
Anzeigeberechtigt ist jedermann. Auch die eine anonyme Anzeige ist möglich.
Der Strafantrag ist hingegen das Verlangen (meist) einer geschädigten Person, dass der mutmaßliche Täter wegen der Erfüllung eines Straftatbestandes strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist bei den absoluten Antragsdelikten Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft auch dann tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
[quote]Kann ich als Verwaltung Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten [/quote]
Auch Sie selbst können als Privatperson (und nicht unbedingt als Verwalter) Strafanzeige erstatten und den Sachverhalt schildern, dass eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt gem. § 303c StGB (relatives Antragsdelikt).
[quote]oder nur der Verband, was dann einen Beschluss voraussetzt? [/quote]
Aus einer strafrechtlichen Perspektive setzt die Strafanzeige keinen vorherigen Beschluss voraus.
[quote]Oder soll die Mieterin Anzeige erstatten?[/quote]
Auch die Mieterin kann Anzeige erstatten und soweit dadurch Ihr Eigentum verletzt wurde auch Strafantrag stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu unterscheiden ist zwischen Strafanzeige und Strafantrag.
Die Strafanzeige ist eine bloße Mitteilung an die Ermittlungsbehörden (Polizei oder StA), dass möglicherweise durch ein Verhalten der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt wurde. Daraufhin werden die Ermittlungsbehörden tätig und es kann sich aufgrund einer Strafanzeige ein Anfangsverdacht für die weitere Ermittlung ergeben.
Anzeigeberechtigt ist jedermann. Auch die eine anonyme Anzeige ist möglich.
Der Strafantrag ist hingegen das Verlangen (meist) einer geschädigten Person, dass der mutmaßliche Täter wegen der Erfüllung eines Straftatbestandes strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist bei den absoluten Antragsdelikten Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft auch dann tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
[quote]Kann ich als Verwaltung Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten [/quote]
Auch Sie selbst können als Privatperson (und nicht unbedingt als Verwalter) Strafanzeige erstatten und den Sachverhalt schildern, dass eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt gem. § 303c StGB (relatives Antragsdelikt).
[quote]oder nur der Verband, was dann einen Beschluss voraussetzt? [/quote]
Aus einer strafrechtlichen Perspektive setzt die Strafanzeige keinen vorherigen Beschluss voraus.
[quote]Oder soll die Mieterin Anzeige erstatten?[/quote]
Auch die Mieterin kann Anzeige erstatten und soweit dadurch Ihr Eigentum verletzt wurde auch Strafantrag stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen