5. Oktober 2021
|
18:36
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bestimmen sich Arbeitszeiten und Ruhezeiten nach den §§ 3 ff ArbZG. Diese Regelungen liegen den Ausführungen in dem von Ihnen benannten link zu Grunde.
Jedoch erlaubt § 7 ArbZG unter den dort genannten Bedingungen, dass von den Regelungen durch Tarifvertag und/oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages davon abgewichen werden kann. Verdi als Gewerkschaft hat im öffentlichen Dienst entsprechende Vereinbarungen getroffen, so dass die Aussage von Verdi für Arbeitsverhältnisse für die Verdi Tarifverträge schließt, zutreffend ist.
Zusammenfassend ist mitzuteilen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter einem Tarifvertrag fällt, dann ist ein Abweichen vom ArbZG möglich und es gilt die entsprechende Regelung aus dem Tarifvertrag bzw. einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, dann gilt das ArbZG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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