Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pacta sunt eigentlich servanda heißt es,
Verträge sind einzuhalten!
Dass sich in Ihrem Studien- und Ausbildungsvertrag für das duale Studium keine Erwähnung der Verpflichtungsvereinbarung befindet oder auch noch keine Rückzahlungsverpflichtung oder Bindungsklausel und deren konkrete Modalitäten ist für sich nichts ungewöhnliches.
Das ist eben der Grundvertrag, den auch alle die bekommen, die kein duales Studium absolvieren.
Eine „Ergänzung zum Studien- und Ausbildungsvertrag" reicht formal völlig aus, zumal sie auch noch zeitgleich abgeschlossen wurde.
Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt und Ihnen nach erfolgtem Abschluss der Ausbildung einen unbefristeten Vertrag angeboten und Sie haben ihn angenommen!
Und jetzt sind Sie überlastet und können den Vertrag nicht erfüllen.
1) Natürlich gilt die „Ergänzung zum Studien- und Ausbildungsvertrag" vom 11.01.2019 weiterhin. Sie wurde nicht einvernehmlich aufgelöst.
Des neue Arbeitsvertrag zum 01.08.2022 beinhaltet ja gerade die Erfüllung der Vereinbarung und damit deren Grundlage.
2) Ein Verzicht auf Rückzahlung der Ausbildungskosten bei einem Verzicht von Überstunden und Urlaubstage ist zulässig.
Natürlich haben Sie das Recht, sich dieses Angebot schriftlich ausfertigen zu lassen.
Das empfehle ich Ihnen sogar sehr dringend, denn es käme auf deren Inhalt an.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist gem. § 13 BUrlG besonders geschützt.
Sie können in einer gesonderten Vereinbarung die Arbeitszeit neu regeln und sich bis 31.12.2023 verpflichten, mehr als die jetzt vertraglich festgeschriebene Wochenarbeitszeit zu leisten.
3.) Sollten Sie sich nach der Unterzeichnung der Ânderungs-Vereinbarung "krankschreiben lassen" (also ohne krank zu sein) ist das Betrug.
Natürlich kann Ihr Arbeitgeber dann rechtliche Schritte gegen Sie einleiten, d.h. Strafanzeige stellen, fristlos kündigen und Schadensersatz fordern.
Die Frage ist, ob der Arbeitgeber das rechtlich durchsetzten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pacta sunt eigentlich servanda heißt es,
Verträge sind einzuhalten!
Dass sich in Ihrem Studien- und Ausbildungsvertrag für das duale Studium keine Erwähnung der Verpflichtungsvereinbarung befindet oder auch noch keine Rückzahlungsverpflichtung oder Bindungsklausel und deren konkrete Modalitäten ist für sich nichts ungewöhnliches.
Das ist eben der Grundvertrag, den auch alle die bekommen, die kein duales Studium absolvieren.
Eine „Ergänzung zum Studien- und Ausbildungsvertrag" reicht formal völlig aus, zumal sie auch noch zeitgleich abgeschlossen wurde.
Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt und Ihnen nach erfolgtem Abschluss der Ausbildung einen unbefristeten Vertrag angeboten und Sie haben ihn angenommen!
Und jetzt sind Sie überlastet und können den Vertrag nicht erfüllen.
1) Natürlich gilt die „Ergänzung zum Studien- und Ausbildungsvertrag" vom 11.01.2019 weiterhin. Sie wurde nicht einvernehmlich aufgelöst.
Des neue Arbeitsvertrag zum 01.08.2022 beinhaltet ja gerade die Erfüllung der Vereinbarung und damit deren Grundlage.
2) Ein Verzicht auf Rückzahlung der Ausbildungskosten bei einem Verzicht von Überstunden und Urlaubstage ist zulässig.
Natürlich haben Sie das Recht, sich dieses Angebot schriftlich ausfertigen zu lassen.
Das empfehle ich Ihnen sogar sehr dringend, denn es käme auf deren Inhalt an.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist gem. § 13 BUrlG besonders geschützt.
Sie können in einer gesonderten Vereinbarung die Arbeitszeit neu regeln und sich bis 31.12.2023 verpflichten, mehr als die jetzt vertraglich festgeschriebene Wochenarbeitszeit zu leisten.
3.) Sollten Sie sich nach der Unterzeichnung der Ânderungs-Vereinbarung "krankschreiben lassen" (also ohne krank zu sein) ist das Betrug.
Natürlich kann Ihr Arbeitgeber dann rechtliche Schritte gegen Sie einleiten, d.h. Strafanzeige stellen, fristlos kündigen und Schadensersatz fordern.
Die Frage ist, ob der Arbeitgeber das rechtlich durchsetzten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen