Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Der Arbeitgeber kann nicht den Lohn – auch nicht anteilig – zurück verlangen.
In der von Ihnen unterschriebenen Vereinbarung ist geregelt worden, dass die „Kosten des Studiums" im Fall des Ausscheidens zurück zu zahlen sind.
„Kosten des Studiums" ist eindeutig und umfasst nicht den an Sie gezahlten Lohn. Eine andere Auslegung ist wohl nicht durchsetzbar.
Damit sind Sie nur verpflichtet, die Studiengebühren anteilig zu erstatten.
Dagegen spricht aber, dass es die Klausel über die unzulässigen Nebenabreden gibt.
Danach sind Abreden über eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung unzulässig.
Wenn Sie sich auf diese Klausel berufen, ist die Vereinbarung vom 18.12.2008 nicht mehr haltbar und Sie müssen auch keine Studiengebühren zurückzahlen.
Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie in Erwägung ziehen, den Ausbildungsvertrag und die Vereinbarung vom 18.12.2008 anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de
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Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
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Der Arbeitgeber kann nicht den Lohn – auch nicht anteilig – zurück verlangen.
In der von Ihnen unterschriebenen Vereinbarung ist geregelt worden, dass die „Kosten des Studiums" im Fall des Ausscheidens zurück zu zahlen sind.
„Kosten des Studiums" ist eindeutig und umfasst nicht den an Sie gezahlten Lohn. Eine andere Auslegung ist wohl nicht durchsetzbar.
Damit sind Sie nur verpflichtet, die Studiengebühren anteilig zu erstatten.
Dagegen spricht aber, dass es die Klausel über die unzulässigen Nebenabreden gibt.
Danach sind Abreden über eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung unzulässig.
Wenn Sie sich auf diese Klausel berufen, ist die Vereinbarung vom 18.12.2008 nicht mehr haltbar und Sie müssen auch keine Studiengebühren zurückzahlen.
Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie in Erwägung ziehen, den Ausbildungsvertrag und die Vereinbarung vom 18.12.2008 anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
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