Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie sollten den Darlehensnehmer letztmalig unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und darauf hinweisen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Zahlungsfrist Sie die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben, der dann die Forderung gerichtlich durchsetzen wird. Die damit nicht unerheblichen höheren Kosten wären dann von dem Darlehensnehmer zu tragen.
Anspruch auf einen Teil der Abfindung haben Sie nicht, Sie haben einen bestimmten Zahlungsanspruch gegenüber dem Darlehensnehmer, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können.
Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nur dann zuständig, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben oder der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO).
Bei diesen Konstellationen werden Mahn- und Gerichtsverfahren in Deutschland am zuständigen Gericht durchgeführt.
Eine förmliche Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen an den Sitz des Schuldners in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ist auch grundsätzlich möglich.
Ein in Deutschland erlassener Vollstreckungstitel wird in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen, Israel, der Schweiz und Island anerkannt.
Dabei muss von dem dort zuständigen Gericht die Vollstreckbarkeit erklärt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weitergeholfen hat.
Habe ich das richtig verstanden, dass der Darlehensnehmer hier in Deutschland die Prozesskosten übernehmen muss?
In der nahen Zukunft wird der Wohnsitz des Schuldners in einem nicht-EU Staat sein. Wie kommt denn eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande und werde ich dann all die Kosten tragen müssen? Erstreckt sich denn so ein Verfahren auch immer über einen längeren Zeitraum?
Vielen Dank wieder einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist leider richtig. Wenn gegenwärtig keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, wird diese auch nicht zu vereinbaren sein.
Die Kosten müssten zunächst von Ihnen übernommen werden. Eine Vollstreckung im Ausland dauert generell länger als im Inland. Sie müssen hier von mehreren Monaten ausgehen. Ein genaues Zeitfenster lässt sich leider nicht aufmachen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -