8. Juli 2015
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15:04
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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da Sie am Anfang Ihrer Tätigkeit natürlich noch keinen Steuerbescheid vorlegen konnten, werden die Beiträge auf Grundlage Ihrer Schätzung berechnet.
In der Regel erfolgt diese Berechnung als zunächst vorläufig. Es handelt sich demzufolge dann nicht um eine endgültige Festsetzung.
Das hat aber dann zur Folge, dass mit Vorlage des ersten Einkommensbescheides eine neue Berechnung stattfindet; dann auch der neue Beitrag festgesetzt und die bisherige Festsetzung wird entsprechend angepasst wird.
Das kann zum einen Nachzahlungen zur Folge haben; aber auch Erstattungen, wenn zuviel Beträge gezahlt worden sind.
Das ist in Ihrem Fall genauestens zu prüfen.
Die Neuberechnung gilt hier dann ausnahmsweise nicht nur für die Zukunft, sondern in diesem bestimmten Fall auch für die Vergangenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg