Rückwirkende Berrechnung Krankenkassenbeiträge für Existenzgründer?

8. Juli 2015 13:30 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich bin seit 01.2014 selbständig und habe mich freiwillig gesetzl. krankenversichern lassen, da damals noch kein Steuerbescheid vorlag wurden die Beiträge anhand von Einkommensschätzungen ermittelt. Aufgrund von größeren Investitionen etc. viel das tatsächliche Einkommen weit geringer (im Steuerbescheid 2014) aus als anfang letzten Jahres angenommen.
Nun weigert sich die Krankenkasse die Beiträge für 2014 rückwirkend zu Berrechnen oder gar zu erstatten. Man sagte mir dass eine neue Festsetzung der Beiträge erst mit Vorlage bzw. ab Erstellung des Einkommenssteuerbescheids möglich ist, in meinem Fall ab Mai 2015. Ich habe aber gelesen dass das 1. Jahr bei Existenzgründern eine Ausnahme darstellt und hier ein Recht auf beiden Seiten für eine Rückwirkende Berrechnung für das Vorjahr besteht.

Ich hoffe Sie können mir helfen und vielleicht einen Tipp geben auf was ich mich beim Widerspruch berufen könnte, ggf. wie das Schreiben aussehen könnte.

Danke im Vorraus!

Viele Grüße
8. Juli 2015 | 15:04

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie am Anfang Ihrer Tätigkeit natürlich noch keinen Steuerbescheid vorlegen konnten, werden die Beiträge auf Grundlage Ihrer Schätzung berechnet.

In der Regel erfolgt diese Berechnung als zunächst vorläufig. Es handelt sich demzufolge dann nicht um eine endgültige Festsetzung.

Das hat aber dann zur Folge, dass mit Vorlage des ersten Einkommensbescheides eine neue Berechnung stattfindet; dann auch der neue Beitrag festgesetzt und die bisherige Festsetzung wird entsprechend angepasst wird.

Das kann zum einen Nachzahlungen zur Folge haben; aber auch Erstattungen, wenn zuviel Beträge gezahlt worden sind.

Das ist in Ihrem Fall genauestens zu prüfen.

Die Neuberechnung gilt hier dann ausnahmsweise nicht nur für die Zukunft, sondern in diesem bestimmten Fall auch für die Vergangenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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