Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 S. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH 28.9.84, BStBl II 85, 117).
D.h., dass die Rechtsprechungsänderung keine Tatsache ist. Die Tatsache war und ist der Umstand, dass Sie sich das zum Studium vergleichbare Wissen selber erarbeitet haben. Somit kommt es darauf an, ob dieser Umstand dem Finanzamt nachträglich bekannt wurde.
„Nachträglich bekannt wird eine Tatsache, wenn sie bei Durchführung der Veranlagung zwar gegeben, aber dem zuständigen Bearbeiter nicht bekannt war. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob der Bearbeiter sich den gesamten Inhalt der Steuerakte zurechnen lassen muss. Ergibt sich beispielsweise aus einem bei den Vorgängen des Veranlagungszeitraums 01 abgehefteten Schreiben eine Tatsache, die für die Veranlagung 03 relevant, dort aber nicht mitgeteilt ist, könnte man die Ansicht vertreten, diese Tatsache sei dem Bearbeiter bei der Veranlagung 03 nicht als bekannt zuzurechnen. Da es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters indes nicht ankommen kann, er sich also bei einem Wechsel der Zuständigkeit auch die Kenntnis des langjährigen vorherigen Bearbeiters zurechnen lassen muss, ist entsprechend auf den gesamten Inhalt der für den konkreten Steuerfall geführten Akte abzustellen. Die Kenntnis des Bearbeiters kann sich aber auf den Inhalt der aufbewahrungspflichtigen Akten beschränken (Frist zehn Jahre)", Quelle:
https://www.iww.de/gstb/archiv/aenderung-von-steuerbescheiden-die-aenderung-wegen-neuer-tatsachen--praxisfragen-anhand-von-beispielsfaellen-f30100
Sie können beim FA eine Akteneinsicht nehmen und feststellen, was dem FA im Zusammenhang mit der Frage Freiberufler/ Gewerbebetreibender vorliegt, konkret, ob die Tatsache des „Selbststudiums" bekannt wurde. Falls nein, ist die Tatsache, dass Sie sich das zum Studium vergleichbare Wissen selber erarbeitet haben, nachträglich mit Ihrem Antrag im 2018 dem FA bekannt geworden.
Hier ist ein kurzer Hinweis (da nicht Ihre Frage war):
Des weiteren wird das FA prüfen, ob ein grobes Verschulden Ihrerseits vorliegt, dass Sie diese Tatsache nicht mitgeteilt haben. Was das bedeutet lesen Sie hier:
https://www.iww.de/gstb/archiv/aenderung-von-steuerbescheiden-die-aenderung-wegen-neuer-tatsachen--praxisfragen-anhand-von-beispielsfaellen-f30100
Hier sind die internen Vorschriften des FA zur Änderung von Steuerbescheiden:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_173/
Da Sie schreiben, dass Sie einen StB haben, der davon nichts gewusst hat, wäre seine Haftung zu prüfen.
Ob sich die Klage lohnen würde, kann man aufgrund der Angaben im Sachverhalt nicht sagen, denn vor allem kann man hier nicht prüfen, ob ein grobes Verschulden vorliegt. Falls Sie eine weitere Prüfung wünschen, können Sie mich direkt an zelinskij@online.de kontaktieren.Wie Sie die Klage erheben, steht im Einspruchsbescheid, vor allem Fristen und welches Gericht dafür zuständig ist. Sie können auch ohne Anwalt klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 S. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH 28.9.84, BStBl II 85, 117).
D.h., dass die Rechtsprechungsänderung keine Tatsache ist. Die Tatsache war und ist der Umstand, dass Sie sich das zum Studium vergleichbare Wissen selber erarbeitet haben. Somit kommt es darauf an, ob dieser Umstand dem Finanzamt nachträglich bekannt wurde.
„Nachträglich bekannt wird eine Tatsache, wenn sie bei Durchführung der Veranlagung zwar gegeben, aber dem zuständigen Bearbeiter nicht bekannt war. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob der Bearbeiter sich den gesamten Inhalt der Steuerakte zurechnen lassen muss. Ergibt sich beispielsweise aus einem bei den Vorgängen des Veranlagungszeitraums 01 abgehefteten Schreiben eine Tatsache, die für die Veranlagung 03 relevant, dort aber nicht mitgeteilt ist, könnte man die Ansicht vertreten, diese Tatsache sei dem Bearbeiter bei der Veranlagung 03 nicht als bekannt zuzurechnen. Da es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters indes nicht ankommen kann, er sich also bei einem Wechsel der Zuständigkeit auch die Kenntnis des langjährigen vorherigen Bearbeiters zurechnen lassen muss, ist entsprechend auf den gesamten Inhalt der für den konkreten Steuerfall geführten Akte abzustellen. Die Kenntnis des Bearbeiters kann sich aber auf den Inhalt der aufbewahrungspflichtigen Akten beschränken (Frist zehn Jahre)", Quelle:
https://www.iww.de/gstb/archiv/aenderung-von-steuerbescheiden-die-aenderung-wegen-neuer-tatsachen--praxisfragen-anhand-von-beispielsfaellen-f30100
Sie können beim FA eine Akteneinsicht nehmen und feststellen, was dem FA im Zusammenhang mit der Frage Freiberufler/ Gewerbebetreibender vorliegt, konkret, ob die Tatsache des „Selbststudiums" bekannt wurde. Falls nein, ist die Tatsache, dass Sie sich das zum Studium vergleichbare Wissen selber erarbeitet haben, nachträglich mit Ihrem Antrag im 2018 dem FA bekannt geworden.
Hier ist ein kurzer Hinweis (da nicht Ihre Frage war):
Des weiteren wird das FA prüfen, ob ein grobes Verschulden Ihrerseits vorliegt, dass Sie diese Tatsache nicht mitgeteilt haben. Was das bedeutet lesen Sie hier:
https://www.iww.de/gstb/archiv/aenderung-von-steuerbescheiden-die-aenderung-wegen-neuer-tatsachen--praxisfragen-anhand-von-beispielsfaellen-f30100
Hier sind die internen Vorschriften des FA zur Änderung von Steuerbescheiden:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_173/
Da Sie schreiben, dass Sie einen StB haben, der davon nichts gewusst hat, wäre seine Haftung zu prüfen.
Ob sich die Klage lohnen würde, kann man aufgrund der Angaben im Sachverhalt nicht sagen, denn vor allem kann man hier nicht prüfen, ob ein grobes Verschulden vorliegt. Falls Sie eine weitere Prüfung wünschen, können Sie mich direkt an zelinskij@online.de kontaktieren.Wie Sie die Klage erheben, steht im Einspruchsbescheid, vor allem Fristen und welches Gericht dafür zuständig ist. Sie können auch ohne Anwalt klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen