Rücktritt vom Motorradkauf wegen verspäteter Reparatur

9. September 2025 15:53 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 16.12.2024 bei einem Händler ein Motorrad (CFMOTO 700CL-X Sport) zum Preis von 4.200 € gekauft. Laut Kaufvertrag besteht eine 4-jährige Garantie.

Im Mai 2025 trat ein erheblicher Mangel (Kühlwasserverlust) auf. Dieser Defekt ist ohne mein Verschulden entstanden und wird vom Händler im Rahmen der Garantie repariert. Das Motorrad befindet sich seitdem beim Händler in der Werkstatt.

Da sich die Reparatur über Monate hingezogen hat, habe ich den Händler mit Schreiben vom 07.08.2025 (zugestellt per Einwurf-Einschreiben, Einlieferungsbeleg liegt vor) aufgefordert, mir das Motorrad innerhalb von 14 Tagen mangelfrei zu übergeben. Für den Fall der Fristversäumnis habe ich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Reparatur wurde jedoch erst nach Ablauf der gesetzten Frist fertiggestellt. Bis dahin war das Motorrad über drei Monate nicht nutzbar. Ich habe es vorher ca. 2.500 km gefahren.

Der Händler hat mir inzwischen angeboten, die Maschine für 3.000 € zurückzukaufen, anstatt den vollen Kaufpreis zu erstatten. Er hat außerdem ausdrücklich gesagt, dass er die Angelegenheit nur dann an seinen Anwalt weitergibt, wenn ich auf meinem Schreiben und dem Rücktritt bestehe und das Rückkaufangebot nicht annehme.

Meine Fragen:

Ist mein Rücktritt mit meinem Schreiben wirksam, obwohl die Reparatur nach Ablauf der Frist erfolgt ist?

Wie gut stehen meine Chancen, damit vor Gericht durchzukommen (unter Berücksichtigung, dass ich den Zugang der Fristsetzung mit Einwurf-Einschreiben nachweisen kann)?

Ist das Rückkaufangebot von 3.000 € rechtlich angemessen oder steht mir voraussichtlich deutlich mehr zu (abzüglich einer kleinen Nutzungspauschale)?

Wäre es aus praktischer Sicht besser, das Rückkaufangebot von 3.000 € anzunehmen, da ein Gerichtsverfahren sich über Monate hinziehen könnte, mit Kostenrisiko verbunden ist und ich in dieser Zeit sonst kein Geld zurückbekommen würde?
9. September 2025 | 17:37

Antwort

von


(20)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben im Rahmen der Sachverhaltsschilderung erwähnt, dass Sie vom Verkäufer eine 4-jährige Garantie erhalten haben. Also richten sich alle weiteren Rechte und Pflichten nach dieser. Die Garantie ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlich geregelten Gewährleistung. Ein Rücktritt im Rahmen der Garantie kann von Ihrer Seite nur erklärt werden, wenn dieser auch tatsächlich vorgesehen ist. Eine zusätzliche Garantieleistung ist stets freiwillig, sodass der Garantiegeber auch entscheiden kann, welche Rechte er gewähren möchte.
Bezüglich der Gewährleistung, auf die Sie sich u.U. auch berufen könnten, müsste ebenfalls zunächst anhand des Kaufvertrages geprüft werden, für welchen Zeitraum diese besteht. Wenn es sich bei dem Motorrad um ein neues handeln sollte, ist vom Gesetz her eine Gewährleistung von zwei Jahren vorgesehen; bei gebrauchten Sachen kann diese auf ein Jahr verkürzt werden.
Wenn also der Mangel bereits nach wenigen Monaten aufgetreten ist, dürfte auch eine Inanspruchnahme des Händlers aufgrund der Mängelgewährleistung in Betracht kommen.
Wie bereits erwähnt, kommt es bei der Garantie maßgeblich darauf an, unter welchen Bedingungen diese gewährt wird.
Im Hinblick auf die Gewährleistung ist zu sagen, dass ein Rücktritt nur in Betracht kommt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder sich der Verkäufer weigert. Wie Sie ausgeführt haben, wurde die Reparatur aber erfolgreich durchgeführt und daher ist der Grund für einen Rücktritt nicht gegeben.
Zwecks Vermeidung eines Rechtsstreits stellt das Angebot des Verkäufers, das Motorrad wieder zurückzunehmen sicherlich eine gute Option dar. Allerdings erscheint mir der Abschlag, den der Verkäufer vornehmen will, unter Berücksichtigung der nur kurzen Nutzungsdauer mit wenigen Kilometern als zu hoch.
Grundsätzlich muss auch die erwartete Gesamtlaufleistung berücksichtig werden, was bedeutet, dass der Kaufpreis mit den tatsächlich gefahrenen Kilometer multipliziert und durch die erwartete Gesamtlaufleistung dividiert wird. Im Ergebnis dürfte also der Verkäufer mit seinem Vorschlag diese Vorgabe nicht berücksichtigt haben. Möglicherweise gibt es hier noch einen Spielraum, auf den er sich einlässt.
Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung müssten Sie nochmals die Bedingungen der Garantie prüfen. Bezüglich der Gewährleistung sehe ich leider keine Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall, dass Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption nochmals melden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

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