Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nachdem Sie mehrere Fristen gesetzt haben und der Verkäufer diese nicht eingehalten hat, ist der Rücktritt begründet. Bei der Fristsetzung haben Sie auch sicherlich auch den Rücktritt angedoht, so dass dann der erklärte Rücktritt sehrwohl rechtmäßig gewesen ist.
Da der Rücktritt nicht von der Annahme abhängig ist, ist eine Annahme nicht notwendig. Hierauf kommt es also nicht an, wobei Ihnen zuzustehen ist, dass nach § 352 HGB grundsätzlich das Schweigen auf ein Angebot bei einem Kaufmann als Annhame gilt. Aber diese Grundsätze greifen hier so nicht ein - der Händler wird sich aber, falls es zu einem Verfahren kommt, sicherlich fragen müssen, warum er geschwiegen hat.
Nach Ihrer Darstellung werden Sie also gar nicht zur Abnahme verpflichtet werden können und sollten dieses nun auch schriftlich gegenüber dem Händler deutlich machen. Besteht er nach wie vor auf Abnahme, sollten sie sofort einen Anwalt mit der weiteren Wahrnehmung beauftragen.
Schadensersatzansprüche werden durch den von Ihnen erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen, so dass Sie diesen Schaden geltend machen könnten.
Ein früherer Rücktritt wäre wohl möglich gewesen. Wichtig ist der Zeitpunkt, bis zu dem Sie die Erfüllung (Lieferung) verlangt und den Rücktritt angedroht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, das hat mich doch schon etwas beruhigt. Der Anwalt wurde gestern eingeschalten, wollte mir nur noch mal eine zweite Meinung einholen, da ich von meinem Anwalt bislang noch keinen Bescheid habe und heute einen Artikel zu genau diesem Thema in der rp-online gelesen habe, wo die Rede von 6 Wochen Nachfrist, Karrenzzeit und Verzug setzen die Rede war.
1.) Was hat es mit diesen Fristen auf sich, die in ähnlicher Form auch in den AGB des Händlers erwähnt werden?
Vielen Dank und ich werde Sie über den Ausgang des Verfahrens ggf. informieren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssten die ABG´s VOR oder BEI Vertragabschluss zum Inhalt geworden sein, was ich dann schon bezweifele, wenn Sie sicherlich erst nach Unterschrift ein Vertragsexemplar bekommen haben.
Auch war hier nach Ihrer Darstellung ein bestimmter Termin fest, der dann ja sogar verlängert worden ist.
Wenn dann das Fahrzeug bei einem anderen Händler lieferbar ist und der Hersteller entgegen den Äußerungen des Händlers keine Schwierigkeiten hat, kann nicht nochmals sechs Wochen Karenzzeit verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle