ich danke für Ihre Anfrage, welche ich anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
1.
Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass das SFR-System und die Voraussetzungen, unter welchen eine Rückstufung erfolgt, von Versicherung zu Versicherung ein wenig verschieden sind. Dies liegt darin begründet, dass Versicherungen ihre Verträge unterschiedlich ausgestalten.
2.
Ich verstehe Sie so, dass die Rückstufung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung und nicht in der Kaskoversicherung vorgenommen wurde. Weiterhin ist eine Schadenszahlung durch Ihre Versicherung an einen Dritten, insbesondere Ihren Nachbarn, noch nicht vorgenommen worden.
3.
Ich orientiere mich, mangels Kenntnis von den konkret vereinbarten Bedingungen, bei meinen Ausführungen an den Musterbedingungen des GdV zur Kraftfahrtversicherung. Diese finden Sie unter http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/03/AKB2015_Stand_Januar_2015.pdf
In I.4.2.1 der Musterbedingungen wird ein Schaden, welcher sich auf den SFR auswirkt, wie folgt definiert:
"Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen."
Da Ihr Nachbar eine Schadenzahlung begehrt, muss Ihre Versicherung hierfür entsprechende Rückstellungen bilden, was Ihren SFR belastet. Schließt die Versicherung die Akte ohne eine Zahlung zu erbringen, wird Ihr SFR jedoch wieder entlastet und Sie erhalten zuviel gezahlte Prämien zurück.
Ich vermag nicht zu beurteilen, inwieweit eine Rückstufung von SFR 27 auf 13 berechtigt ist. Dies richtet sich konkret nach den mit Ihrer Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen.
4.
Ihrer Versicherung obliegt die Prüfung, ob die Ansprüche des Nachbarn berechtigt sind. Ihre Haftung für den Schaden des Nachbarn besteht jedoch nur dann, wenn der Schaden durch den "Betrieb" Ihres Fahrzeuges verursacht wurde. Es muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Fahrzeugs als Transportmittel gegeben sein. Bereits dies ist in Ihrem Fall zweifelhaft. Die Haftung ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein von "außen wirkendes Ereignis", hier den Brandstifter, verursacht wurde. Ich sehe daher gute Chancen, dass Ihre Versicherung den Schaden des Nachbarn ablehnen und auch Ihren SFR entlasten wird. Nicht umsonst hat die Nachbarin des Schaden an ihrem Fahrzeug über ihre Kaskoversicherung und nicht über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgewickelt.
5.
Ihrer Kraftfahrthaftpflichtversicherung stehe jedoch ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, ob sie gemeldete Schäden begleicht oder nicht. Ich schlage daher vor, dass Sie der Versicherung mitteilen, dass Ihr Fahrzeug
1. ordnungsgemäß geparkt war,
2. es sich um Brandstiftung handelt und
3. nach Ihrer Auffassung eine Haftung daher ausscheidet.
Dann haben Sie das für Sie Mögliche getan.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Guten Abend Herr Flamming,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ihrem Rat werde ich gerne folgen und die Versicherung anschreiben.
Allerdings habe ich die Befürchtung, hiermit (und bis dahin "lediglich") mehr oder weniger an die Gesellschaft "zu appellieren".
Daher erlauben Sie bitte die Nachfrage, welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe, sollte die Antwort der Assekuranz ausbleiben bzw. unbefriedigend ausfallen.
Und: Mit welchen Kosten die Nutzung etwaiger Möglichkeiten verbunden ist. Zu Ihrer Orientierung: Die Rückstufung um 14 Jahre beschert mir derzeit ca. 100 Euro jährlich Mehrkosten in der Haftpflicht. = 14 Jahre x im Mittel 50% von 100,- = ca. 700,- Euro.
Danke und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Nachfrage, welche ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Solange Ihre Versicherung den Schaden eines Dritten nicht begleicht, ist Ihnen finanziell noch kein "wirklicher" Schaden entstanden. Denn für den Fall, dass die Versicherung ihre Akte ohne eine Zahlung schließt, erhalten Sie zuviel gezahlte Prämien zurück.
Sollte es jedoch zu einer Zahlung kommen und Ihr SFR damit dauerhaft belastet werden, können Sie sich hiergegen gerichtlich zur Wehr setzen. Ihre Klage würde dann darauf abzielen, dass Ihre Versicherung das ihr zustehende Regulierungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Soweit Sie nach den Kosten eines solchen Vorgehens fragen, so sind diese nur sehr grob zu bestimmen. Denn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sowie die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Ausgehend von einem Streitwert bis zu 500,00 EUR sind Rechtsanwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren von mindestens 160 EUR zu erwarten. Sofern Sie den Rechtsstreit verlieren, wären die Kosten der Gegenseite in gleicher Höhe von Ihnen zu tragen. Hinzu kommen insbesondere noch Gerichtskosten.
Die kostengünstigste Lösung wäre sich zu gegebener Zeit an den Ombudsmann zu wenden (http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html). Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Sofern das Ombudsmannverfahren nicht den gewünschten Ausgang bringt, können Sie anschließend immer noch klagen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich und umfassend beantwortet zu haben. Gerne können Sie mich auch unmittelbar kontaktieren, soweit Sie eine Tätigkeit meinerseits in dieser Angelegenheit wünschen.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht