Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Wenn Sie trotz Verzuges nicht leisten, hat die Käuferin ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB. Dies setzt lediglich voraus, dass Sie trotz angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet haben. Angemessen ist eine Frist regelmäßig bei 2 Wochen. In etwa kann ich dies Ihrer Schilderung entnehmen (allerdings ist es Tatfrage, ob eine entsprechende Fristsetzung vorlag). Von daher war der Rücktritt im Zweifel berechtigt und von daher sollten Sie nachgeben. Mit einem Rückgaberecht hat dies jedoch nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Sollten dennoch Ihre Frage nicht abschließend gelöst sein oder, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit von „frag einen Anwalt“. Natürlich stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit dies gewünscht ist. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende Webpräsenz!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 7.12.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Wenn Sie trotz Verzuges nicht leisten, hat die Käuferin ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB. Dies setzt lediglich voraus, dass Sie trotz angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet haben. Angemessen ist eine Frist regelmäßig bei 2 Wochen. In etwa kann ich dies Ihrer Schilderung entnehmen (allerdings ist es Tatfrage, ob eine entsprechende Fristsetzung vorlag). Von daher war der Rücktritt im Zweifel berechtigt und von daher sollten Sie nachgeben. Mit einem Rückgaberecht hat dies jedoch nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Sollten dennoch Ihre Frage nicht abschließend gelöst sein oder, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit von „frag einen Anwalt“. Natürlich stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit dies gewünscht ist. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende Webpräsenz!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 7.12.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
Rückfrage vom Fragesteller
11. Dezember 2005 | 21:36
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Jetzt wüßte ich aber noch gerne, ob ich ihr das Porto (6,70 €, weil ich ja die Schuhe geschickt hatte) und das Porto für die Unfreie Sendung (12,00 €, sie hat sie ja unfrei zurückgeschickt) selbst bezahlen muss, d.h. ob ich 6,70 € oder das ganze Porto von dem Betrag den ich ihr zurückgeben muss abziehen kann/berechtigt bin?
Danke herzlichst
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Dezember 2005 | 12:44
Sehr geehrte Dame,
die Nachfrage wurde per Email beantwortet.
RA Hellmann