Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unstreitig hat Ihr Notebook einen Mangel.
Wenn der Mangel nnnerhalb von sechs (6) Monaten auftritt, tritt ein sog. widerlegbare Vermutung ein, nämlich, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen.
In diesem Zusammenhang wird man dann auch genauer untersuchen müssen, warum das Notebook - wenn auch einen begrenzten Zeitraum - ohne Probleme lief. Hier könnte sich der Verkäufer darauf berufen, daß das Notebook einige Tage ohne Problem lief und erst nachdem fremde Personen daran herumgespielt haben, die Probleme begannen. (Ich möchte damit nicht die Frage, erörtern, ob der Verkäufer damit Erfolg hat, sondern nur, daß es ein Argument sein kann, um die Haftung des Verkäufers zu verneinen).
Sie haben zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache. Erst wenn diese Ansprüche scheitern, können Sie von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen. Sie müßten den Verkäufer daher schriftlich zur Nachbesserung der im einzelnen genau bezeichneten Mängel auffordern und ihm eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) setzen.
Ein Rechtsanwalt wird in Ihrem Fall für die außergerichtliche Tätigkeit eine sog. Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 berechnen können. Dies sind 58,50 EUR. Hinzu kommen die Auslagenpauschale in HÖhe von 11,70 EUR und 16 % MwSt auf die Gesamtsumme, d.h. 11,23 EUR. Insgesamt 81,43 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
ich habe dem Händler ja bereits zweimal das Gerät zur Reparatur gegeben. Insofern möchte ich jetzt mein Geld wieder haben. Mir geht es einfach um die einzuhaltenden Schritte.Deshalb nochmal die Frage:
Wie übergebe ich das Laptop (mit Quittung und offiziellem Brief?) bzw. übergebe ich es nicht sondern schreibe nur diesen Brief?
Und wer bezahlt die 81,43 für den Anwalt, (falls ich einen einschalte), kann ich die gleich mitfordern?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sollten dem Händler mit Einschreiben/Rückschein den Rücktritt vom Vertrag sowie zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Notebooks (genaue Bezeichnung notwendig) auffordern. Setzen Sie ihm eine Frist. Nicht unter die Kosten der Rückabwicklung fallen die Anwaltskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt