15. Januar 2017
|
18:29
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn die GmbH & Co. KG tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet hat, sind die Ausschüttung an die Insolvenzmasse zu erstatten. Dies ist höchstrichterlich entschieden, BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Az. IX ZR 198/10; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137).
2. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 143, 134, 129 InsO.
3. Da Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, muss der Insolvenzverwalter den geltend gemachten Anspruch in einer Klageschrift begründen. Soweit der Anspruch EUR 5.000,- übersteigen, ist hierfür das Landgericht zuständig, so dass Sie hier einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen.
Dabei muss der Insolvenzverwalter in seiner Klageschrift darlegen, wann welcher Zahlung an Sie vorgenommen wurden. Hierbei hat der Insolvenzverwalter Beweisantritte vorzunehmen, um einen Nachweis über die Zahlungen zu führen.
4. Maßgebend nach §§ 129 ff. InsO sind aber nur Rechtshandlungen, die Sie unmittelbar begünstigt haben. Zahlungen an den vorherigen Gesellschafter sind durch den Insovlenzverwalter gegen dies geltend zu machen. Maßgebend sind hier die Gesellschafterstellung laut Handelsregister oder der Zeitpunkt der Übertragunsgvertrages, sowie die Zahlungen.
5. Rein vorsorglich sollte, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Klagebegründung auch Zahlung gegen den Rehctsvorgänger gegen Sie geltend machen, dem Rechtsvorgänger der Streit verkündet werden, mit der Aufforderung dem Rechtsstreit beizutreten.
So können Sie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens in einem Folgeprozess gegen den Rechtsvorgänger verwenden ohne, dass der Verkäufer der Anteile hiergegen Einwendungen erheben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA