Rückforderung der Ausschüttung als Kommanditist im Insolvenzfall

15. Januar 2017 16:47 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Anfechtungen an einen Kommanditisten von Ausschüttung durch den Insolvenzverwalter, BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt bitte ich um Ihre Einschätzung:

Als Kommanditist einer GmbH & Co KG fordert mich der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung geleisteter Ausschüttung auf. (§§172 Abs. , 171 Abs 1 HGB)
Da gemäß Darstellung des Insolvenzverwalters die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren (Bilanzen liegen bei) wird die Rückzahlungsforderung vermutlich rechtmäßig sein.

Die Aufforderung zur Rückzahlung habe ich 2016 Ende November erhalten mit Fristsetzung bis Mitte Dezember. Ende Dezember wurde mir dann ein gerichtlicher Mahnbescheid zu gesendet dem ich widersprochen habe.

Nun verhält es sich so, dass ich die Beteiligung selber erst 2008 von einem anderen Kommanditisten gekauft habe. Sprich 3/4 der Rückzahlungspflichtgen Ausschüttungen gingen an den Rechtsvorgänger. Mein Rechtsverständnis wäre nun dass ich zunächst im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Außenverhältnis zahlungspflichtig bin jedoch von dem Rechtsvorgänger dies im Innenverhältnis zurückverlangen könnte. (Prüfung Vertrag steht noch aus)

Nun ist meine Frage in dem Kontext wie ich hier taktisch am besten vorgehen sollte/könnte? Mir fehlen die detaillierten entsprechenden Unterlagen im Bezug auf die Ausschüttungen an den Rechtsvorgänger (oder evtl. die Rechtsvorgänger). Diese liegen dem Insolvenzverwalter aber vor.

Mit welchem Vorgehen (evtl. Formulierungsvorschlag an den Insolvenzverwalter) bekomme ich am besten die Unterlagen, um dann in einem Folgeprozess die Zahlungen von meinem Rechtsvorgänger einklagen zu können und ist dies denn in der Summe aussichtsreich?


Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender
15. Januar 2017 | 18:29

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wenn die GmbH & Co. KG tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet hat, sind die Ausschüttung an die Insolvenzmasse zu erstatten. Dies ist höchstrichterlich entschieden, BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Az. IX ZR 198/10; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137).

2. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 143, 134, 129 InsO.

3. Da Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, muss der Insolvenzverwalter den geltend gemachten Anspruch in einer Klageschrift begründen. Soweit der Anspruch EUR 5.000,- übersteigen, ist hierfür das Landgericht zuständig, so dass Sie hier einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen.

Dabei muss der Insolvenzverwalter in seiner Klageschrift darlegen, wann welcher Zahlung an Sie vorgenommen wurden. Hierbei hat der Insolvenzverwalter Beweisantritte vorzunehmen, um einen Nachweis über die Zahlungen zu führen.

4. Maßgebend nach §§ 129 ff. InsO sind aber nur Rechtshandlungen, die Sie unmittelbar begünstigt haben. Zahlungen an den vorherigen Gesellschafter sind durch den Insovlenzverwalter gegen dies geltend zu machen. Maßgebend sind hier die Gesellschafterstellung laut Handelsregister oder der Zeitpunkt der Übertragunsgvertrages, sowie die Zahlungen.

5. Rein vorsorglich sollte, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Klagebegründung auch Zahlung gegen den Rehctsvorgänger gegen Sie geltend machen, dem Rechtsvorgänger der Streit verkündet werden, mit der Aufforderung dem Rechtsstreit beizutreten.

So können Sie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens in einem Folgeprozess gegen den Rechtsvorgänger verwenden ohne, dass der Verkäufer der Anteile hiergegen Einwendungen erheben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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