Rückforderung Eigenheimzulage

26. Januar 2008 14:39 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


15:47
Heute habe ich die Einkommensteuererklärung für 2006 bekommen. Seit 2006 übe ich nebenberuflich eine Beratertätigkeit aus. In 2006 konnte ich neben meinem Gehalt (105.566 Euro) positive Einkünfte in Höhe von 7.956 Euro erzielen. Zusammen mit den positiven Einkünften aus 2005 (90.671 Euro) komme ich über die Grenze von 200T Euro (2 Kinder). Eigentlich bin ich davon ausgegangen die 200T nicht zu überschreiten und somit keine Investitionsrücklage nach § 7g EStG bilden zu müssen. Nun habe ich den Schlamassel, die Zulagen für 2005 und 2006 werden zurückgefordert. Nun meine Frage: habe ich Erfolg diese Investitionsrücklage durch Einspruch gegen den ESt.-Bescheid noch einzubringen oder gar das Recht dazu? Ich plane die Anschaffung eines Firmenwagens, somit wäre die Grundlage für eine Investitionsrücklage geschaffen, zumal ich zu der Gruppe der Existenzgründer gehöre.
26. Januar 2008 | 14:49

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Ja, im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist der ganze Fall wieder offen, sodass Sie ohne Weiteres dem Grunde nach auch noch eine Ansparrücklage nach § 7g EStG geltend machen können.

Gegen die beiden Rückforderungsbescheide müssen Sie ebenfalls Einspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Als Begründung können Sie dann auf das laufende Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid verweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2008 | 15:03

Sehr geehrter Herr Schweizer, vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie schreiben in Ihrer Antwort "dem Grunde nach". Gibt es Ihrer Erfahrung heraus Fälle in dem es nicht so war? Oder erwarten mich ggf. andere Widrigkeiten z.B. eine Betriebsprüfung auf Grund des Widerspruches? Freundliche Grüße,
Mario Kitz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2008 | 15:47

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Nein, negative Erfahrungen liegen nicht vor.

Mit "dem Grunde nach" war eigentlich nur gemeint, dass das Finanzamt im Einzelnen prüfen wird, ob die Voraussetzungen des § 7g EStG auch alle erfüllt sind. Dies ist aber nichts Ungewöhnliches.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

ANTWORT VON

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