26. Januar 2008
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ja, im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist der ganze Fall wieder offen, sodass Sie ohne Weiteres dem Grunde nach auch noch eine Ansparrücklage nach § 7g EStG geltend machen können.
Gegen die beiden Rückforderungsbescheide müssen Sie ebenfalls Einspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Als Begründung können Sie dann auf das laufende Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid verweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Rückfrage vom Fragesteller
26. Januar 2008 | 15:03
Sehr geehrter Herr Schweizer, vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie schreiben in Ihrer Antwort "dem Grunde nach". Gibt es Ihrer Erfahrung heraus Fälle in dem es nicht so war? Oder erwarten mich ggf. andere Widrigkeiten z.B. eine Betriebsprüfung auf Grund des Widerspruches? Freundliche Grüße,
Mario Kitz
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Januar 2008 | 15:47
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Nein, negative Erfahrungen liegen nicht vor.
Mit "dem Grunde nach" war eigentlich nur gemeint, dass das Finanzamt im Einzelnen prüfen wird, ob die Voraussetzungen des § 7g EStG auch alle erfüllt sind. Dies ist aber nichts Ungewöhnliches.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.