Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es handelt sich vorliegend um einen Gewerbemietvertrag, bei dem die Parteien bezüglich der vertraglichen Absprachen einen größeren Spielraum haben als bei einem Wohnraummietvertrag. Es gelten daher vorrangig die vertraglichen Absprachen, ansonsten die gesetzlichen Regelungen.
Ausgangspunkt dürfte die von Ihnen zitierte vertragliche Vereinbarung sein:
„Es sei gesagt, dass im Mietvertrag steht, dass „etwaige Werterhöhungen der Mieträume angemessen vergütet werden, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden".
Ich gehe davon aus, daß entsprechend dieser Regelung auf die grundsätzliche Pflicht des Mieters zum Rückbau in dem Vertrag nicht verzichtet wurde.
Dem zitierten Satz kann ich jedenfalls keinen generellen Verzicht des Rückbaus entnehmen, sondern lediglich eine (logische) Einschränkung des Wertersatzes auf bauliche Veränderungen die nicht rückgängig gemacht werden.
Von der Rechtsprechung wird generell angenommen, daß eine Pflicht zum Rückbau entfällt wenn dies zwischen den Parteien vereinbart war.
Allerdings wurde von der Rechtsprechung auch anerkannt, daß eine Rückbaupflicht nicht alleine dadurch entfällt, wenn der Vermieter die Genehmigung zu Umbauten gegeben hat.
So liegt meiner Ansicht nach die Sache in ihrem Fall, soweit sich aus den anderen vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt.
Sie können daher grundsätzlich auf einen Rückbau bestehen, jedenfalls sind Sie nicht verpflichtet irgendwelche Gegenstände zu übernehmen.
Die Grenze der Rückbaupflicht dürfte lediglich bei Baumaßnahmen bestehen, die das Objekt in einen schlechteren Zustand versetzen würden, also beispielsweise statt des erwähnten Designfußbodenbelags die Einsetzung eines vorherigen abgenutzten Bodenbelags.
Bezüglich der Vergütung der Werterhöhung ist zu erwähnen: Hier wird generell nicht auf die Höhe der Investition des Mieters abgestellt, sondern auf die Erhöhung des Ertragswerts des Mietobjekts.
Wenn die o.g. Umbauten die Höhe der möglichen Mietzahlung nicht erhöhen, besteht auch keine Werterhöhung.
Die Werterhöhung kann man höchstens darin erblicken, wenn z.B. defekte Türen oder Bodenbelag durch jeweils neue Einrichtung ersetzt wurden und dadurch ein höherer Mietzins möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre schnelle und sehr hilfreiche Antwort.
Hierzu habe ich noch eine Frage:
"Die Werterhöhung kann man höchstens darin erblicken, wenn z.B. defekte Türen oder Bodenbelag durch jeweils neue Einrichtung ersetzt wurden und dadurch ein höherer Mietzins möglich ist."
Während der Kernsanierung fragte der Pächter, ob er eigene Türen und Böden einbauen dürfte. Hätte der Pächter diesen Wunsch nicht geäußert, hätte ich ohnehin einen Bodenbelag, bzw. Türen eingebracht. Vor der Sanierung stand das Ladenlokal sehr lange Zeit leer, daher gibt es keine Vergleiche zu einer anderen Pachthöhe.
Könnte sich der Pächter dennoch auf eine Werterhöhung berufen?
Viele Grüße aus Norderney
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn der Pächter in ihrem Beispiel die Kosten von Türen und Böden übernommen hat, dann hat das vermutlich eine gewisse Werterhöhung gebracht, die sich aber wohl in Grenzen hält.
Es wäre hier also ein Vergleich anzustellen wie hoch der Mietzins ausfallen würde ohne die entsprechende Erneuerung der Boden und Türen im Vergleich zu der Miethöhe nach der Erneuerung.
Dies kann man natürlich nur schätzen. Wenn sich ggf. keine Erhöhung des objektiven Ertragswerts ergibt, dann besteht auch kein Anspruch.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt